Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 

1Die Kosten oder Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. 2Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages gemäß Nr. 6.5.1 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist.

4.1.2 

1Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. 2In begründeten Fällen kann die LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.

4.1.3 

Die Kosten oder Ausgaben, die im Freistaat Bayern entstehen, müssen mindestens 100 % der Fördersumme betragen (Bayerneffekt).

4.1.4 

Bei nach diesen Richtlinien geförderten Projekten ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern – nach einer Empfehlung des FFF Bayern in den Credits deutlich hinzuweisen.

4.1.5 

1Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. 2Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten. 3Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.

4.1.6 

Dient das Vorhaben nicht primär einem kulturellen Zweck, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe der „De-minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen, ABl. EU L 352, 24.12.2013, S.1).

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Entwicklung und Produktion von XR-Projekten

1Förderungen nach Nr. 2.1 werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen interdisziplinären Ansatz verfolgt, die Expertise der einzelnen Teammitglieder beschreibt und wie diese zusammengeführt wird.
2Besonderer Wert wird auf die inhaltliche Qualität inklusive der Wahl der Technologie für die geplanten Inhalte, auf die Kreativität und auf die Innovation im Bereich der User Experience gelegt. 3Für letztere ist das User Interface zu beschreiben.
4Insbesondere Bildungs- und Trainingsinhalte sollen nur gefördert werden, wenn der Antragsteller belegen kann, dass mindestens eine Person Expertise im Storytelling hat, als Dramaturg ausgebildet ist, pädagogische Fähigkeiten oder psychologische Expertise hat.
5Projekte aus den Bereichen Training und Gesundheit werden nur gefördert, wenn die Skalierbarkeit der Anwendung nachgewiesen wird und die User Experience besonders innovativ ist, i. e. neue Interfaces auf eine neue Weise eingesetzt werden.

4.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Verbreitung von XR-Projekten

1Förderungen nach Nr. 2.2 werden nur gewährt, wenn das zu präsentierende XR-Projekt im Freistaat Bayern realisiert oder bereits vom FFF Bayern gefördert worden ist.
2Es muss eine Einladung des Antragstellers durch den Veranstalter in Verbindung mit dem entsprechenden Projekt vorliegen. 3Die einladende Institution kann ein Festival, eine Ausstellung, Messe oder Konferenz sein und muss durch den FFF Bayern als geeignet zur Verbreitung von XR-Projekten angesehen werden. 4Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass der Veranstalter oder Dritte die Kosten nicht vollständig übernehmen.

4.4 Ausschlussklausel

Nicht gefördert werden Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.