Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Rückzahlung der Fördermittel nach Nr. 2.1

Die Rückzahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 erfolgt wie folgt:

8.1 

Für die Förderung von Konzepten bis zum ersten Prototyp:
1Das Darlehen ist bei Markteinführung oder Veräußerung der Rechte an dem geförderten Prototyp zurückzuzahlen. 2Für die Rückzahlung des Darlehens gilt Nr. 8.2 entsprechend. 3Die Rückzahlungsverpflichtung endet drei Jahre nach Zahlung der letzten Darlehensrate.

8.2 

Für die Förderung der Produktion:
1Das Darlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Projekts zu tilgen. 2Für die Tilgung des Darlehens sind 50 v. H. der dem Antragsteller aus der Verwertung des Projekts zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Darlehensvertrag festgelegte Vorrang. 4Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Darlehen nach dieser Richtlinie. 5Ist das Projekt von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 6In diesem Fall gilt die 50-v.-H.-Regelung des Satzes 2 für den auf Bayern entfallenden Anteil. 7Die Rückführungspflicht endet frühestens drei Jahre nach Markteinführung.