Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger der Förderung können natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, sowie Personengesellschaften aus der Kultur- und Kreativwirtschaft mit Sitz oder mit einer Niederlassung oder mit einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern sein oder die bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie bei der ersten Auszahlung der Zuwendung ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 2Voraussetzung für die Auszahlung ist das tatsächliche Bestehen des Sitzes, der Betriebsstätte oder der Niederlassung im Freistaat Bayern. 3Juristische Personen, die überwiegend mit Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden, sind nicht antragsberechtigt.
4Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können nicht Zuwendungsempfänger sein.