Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 

1Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. 2Für die Anträge sind die auf der Website des FFF Bayern erhältlichen Formulare zu verwenden. 3Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise und Unterlagen als Anlagen beizufügen. 4Für die Förderung nach Nr. 2.1 ist zusätzlich eine Projektpräsentation einzureichen.

6.1.2 

1Anträge für Förderungen nach Nr. 2.1 sind zu den vom FFF Bayern auf dessen Website im Internet bekanntgegebenen Fristen einzureichen. 2Anträge für Förderungen nach Nr. 2.2 können laufend eingereicht werden.

6.2 Zuständigkeit und Bewilligungsverfahren

6.2.1 

1Die Förderungen nach Nr. 2.1 werden von der LfA (Bewilligungsbehörde) im Auftrag des Freistaates Bayern auf Empfehlung des FFF-Vergabeausschusses bewilligt.
2Förderfähige Anträge, die frist- und formgerecht eingegangen sind, müssen vor dem Vergabeausschuss präsentiert werden. 3Nach der Präsentation können die Mitglieder des Vergabeausschusses Fragen an die Antragsteller stellen. 4Der Vergabeausschuss entscheidet über die Förderempfehlungen anhand des Antrags, der Präsentation vor dem Vergabeausschuss, sowie der Antworten auf die Fragen.

6.2.2 

Die Förderungen nach Nr. 2.2 werden von der LfA im Auftrag des Freistaates Bayern auf Empfehlung der Geschäftsführung des FFF Bayern bewilligt.

6.3 Fristen

1Die Förderempfehlung erlischt, wenn die Gesamtfinanzierung nicht neun Monate nach ihrer Bekanntgabe nachgewiesen wird. 2Sie erlischt ferner, wenn mit den Arbeiten nicht zwölf Monate nach Bekanntgabe der Förderzusage begonnen wird. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung des FFF Bayern die Fristen auf Antrag verlängern.

6.4 Vergabeausschuss

6.4.1 

1Der Vergabeausschuss wird beim FFF Bayern gebildet und besteht aus den folgenden Mitgliedern: der Geschäftsführung des FFF Bayern, einer Vertreterin oder einem Vertreter des für XR zuständigen Staatsministeriums, einer Vertreterin oder einem Vertreter des XR HUBs Bavaria, sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern aus Wirtschaft und Wissenschaft im Bereich XR. 2Den Vorsitz im Vergabeausschuss führt die Geschäftsführung des FFF Bayern.

6.4.2 

1Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch das für XR zuständige Staatsministerium jeweils für drei Jahre. 2Bei der Besetzung des Vergabeausschusses ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern zu achten.

6.4.3 

Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

6.4.4 

1Empfehlungen des Vergabeausschusses bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. 2Ausnahmeentscheidungen von diesen Richtlinien sind möglich, wenn alle Anwesenden der Empfehlung zustimmen; sofern Ausnahmen von allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorgaben zugelassen werden sollen, holt das für XR zuständige Staatsministerium im Vorfeld die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) sowie erforderlichenfalls des Obersten Rechnungshofs (VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO ein).

6.4.5 

1Die Ausschussmitglieder sind unabhängig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Antragsunterlagen, der Präsentationen, der Beratungen und der Empfehlungen verpflichtet. 3Mitglieder des Vergabeausschusses nehmen an Beratungen und Empfehlungen nicht teil, wenn sie selbst oder Angehörige vom Gegenstand der Beratung betroffen sind.

6.4.6 

1Der Vergabeausschuss spricht Empfehlungen zur Förderung im Einzelfall aus. 2Hinsichtlich des Gesamtumfangs seiner Empfehlungen ist er an die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel gebunden. 3Die Empfehlungen des Vergabeausschusses gibt das für XR zuständige Staatsministerium zusammen mit der Geschäftsführung des FFF Bayern unmittelbar gegenüber den Antragstellern bekannt.

6.4.7 

1In unaufschiebbaren Fällen steht dem Vorsitzenden ein Eilentscheidungsrecht für Einzelempfehlungen zu. 2Er berichtet darüber in der nächsten Sitzung des Vergabeausschusses.

6.5 Abwicklung der Förderung

6.5.1 

1Bei zur Förderung empfohlenen Anträgen prüft die LfA Förderbank Bayern die Kalkulation und den Finanzierungsplan sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendung und wickelt die Mittelvergabe ab. 2Dazu schließt sie mit dem Zuwendungsempfänger entsprechende Zuwendungsverträge ab. 3Die maßgeblichen Bestimmungen werden, soweit in diesen Richtlinien keine abweichenden Regelungen enthalten sind, sinngemäß in die Verträge der LfA mit den Zuwendungsempfängern aufgenommen. 4Insbesondere die Übernahme von Nr. 3 ANBest-P ist hiervon ausgenommen. 5Ergeben sich aus der Prüfung Bedenken gegen die Kalkulation oder den Finanzierungsplan, so kann die LfA den Antrag nochmals dem FFF Bayern zur Kenntnisnahme zuleiten.

6.5.2 

Die Auszahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P wie folgt:

6.5.2.1 

1Für die Förderung von Konzepten bis zum ersten Prototyp:
1.
Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
2.
1Auszahlung weiterer Fördermittel in Höhe von 30  % kann nach Abnahme des Konzepts durch den FFF Bayern sowie nach zahlenmäßigem Nachweis von mindestens 50 % der angefallenen Kosten bei der LfA erfolgen. 2Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt sechs Monate ab Auszahlung der ersten Rate. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Abgabefrist verlängert werden.
3.
Auszahlung der restlichen Mittel nach Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern und nach erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.
2Durch die Förderung des Konzepts bis zum Prototyp entsteht kein Rechtsanspruch auf eine Produktionsförderung.

6.5.2.2 

Für die Förderung der Produktion:
1.
Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
2.
Auszahlung weiterer Fördermittel in Höhe von 30 % kann nach Projektfortschritt in Absprache mit dem FFF Bayern sowie nach zahlenmäßigem Nachweis von mindestens 50 % der angefallenen Kosten bei der LfA erfolgen.
3.
Auszahlung der restlichen Mittel nach Abnahme durch den FFF Bayern und erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.

6.5.3 

Die Auszahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.2 erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P wie folgt:
1.
Auszahlung einer ersten Abschlagszahlung von 50 % des empfohlenen Förderbetrags nach Abschluss des Zuwendungsvertrags.
2.
Auszahlung der restlichen Mittel nach erfolgter Schlussprüfung durch die LfA.