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2248-WK
Förderung von Festivals und Veranstaltungsreihen im Bereich der klassischen Musik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 10. Juli 2023, Az. K.6-K1520.0/49/13
(BayMBl. Nr. 350)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Förderung von Festivals und Veranstaltungsreihen im Bereich der klassischen Musik vom 10. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 350)
1Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gewährt über die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P und ANBest-K)) Zuwendungen zur Durchführung musikalischer Festivals und Veranstaltungsreihen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Zweck der Förderung sind der Erhalt und Ausbau der bayerischen Festivallandschaft mit breiten, profilierten Musikangeboten für die Menschen in allen Regionen Bayerns, um das künstlerische Musikschaffen im professionellen Bereich nachhaltig zu stärken. 2Ziele des Förderprogramms sind:
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eine Förderung von mindestens 50 Festivals und Veranstaltungsreihen jährlich;
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mindestens vier geförderte Festivals und Veranstaltungsreihen pro Regierungsbezirk jährlich;
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eine Auslastung durch zahlende Besucherinnen und Besucher von mindestens 70 v. H. bei mindestens 50 v. H. der geförderten Festivals und Veranstaltungsreihen.
2.
Gegenstand der Förderung
1Eine Förderung kommt für die Durchführung von im Freistaat Bayern stattfindenden musikalischer Festivals und Veranstaltungsreihen mit Schwerpunkt im Bereich der klassischen Musik (z. B. Alte Musik, romantische Musik, zeitgenössische Musik etc.) in Betracht. 2Festivals und Veranstaltungsreihen im Sinne dieser Richtlinien bestehen aus einer Mehrzahl von Konzerten (mindestens vier), die durch ein übergreifendes dramaturgisches Konzept inhaltlich verbunden sind. 3Festivals zeichnen sich darüber hinaus durch einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Konzerte aus.
3.
Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und Gesellschaften bürgerlichen Rechts und kommunale Gebietskörperschaften, die als Festival- oder Konzertveranstalter ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. 2Stichtag ist jeweils der 1. Januar des Bewilligungsjahres. 3Je Veranstaltungsjahr und Antragsteller können höchstens zwei Förderanträge gestellt werden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Förderung setzt voraus, dass
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das Festival oder die Veranstaltungsreihe an Veranstaltungsorten in Bayern stattfindet,
- –
mit dem Festival oder der Veranstaltungsreihe noch nicht begonnen worden ist,
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das Festival oder die Veranstaltungsreihe mindestens bereits zwei Mal erfolgreich durchgeführt worden ist,
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das Festival durch die Mitwirkung professioneller Künstlerinnen und Künstler geprägt wird,
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mit dem Festival oder der Veranstaltungsreihe keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird,
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das Festival oder die Veranstaltungsreihe nicht allein mit eigenen Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und unter Ausschöpfung aller weiteren Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen des Bundes und der Kommunen, Sponsoren- und Stiftungsgelder) durchgeführt werden kann,
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unter Berücksichtigung der möglichen staatlichen Förderung die Gesamtfinanzierung des Festivals oder der Veranstaltungsreihe hinreichend gesichert ist,
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eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und
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das Festival oder die Veranstaltungsreihe eine überregionale Reichweite entfaltet; Indiz für die Überregionalität ist, wenn mehrere Landkreise betroffen sind oder eine Förderung durch einen Landkreis oder Bezirk erfolgt.
2Benefizveranstaltungen, Sponsoren- und Freundeskreiskonzerte, Wettbewerbe, Veranstaltungen mit kulinarischem Schwerpunkt sowie mit überwiegend kommerziellem oder wissenschaftlichem Charakter sind nicht förderfähig.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Festivals oder der Veranstaltungsreihe anfallen, einschließlich der auf das Projekt entfallenden anteiligen Gemeinkosten (z. B. für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 v. H. der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für Reise- und Aufenthaltskosten gelten die Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) entsprechend. 3Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
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kommunale Regiearbeiten,
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Weiter- und Fortbildungsangebote,
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Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben,
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Ausgaben für Kompositionsaufträge und Preise,
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Bewirtung und Übernachtung von Beschäftigten, Sponsoren und Presse,
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Künstlerempfänge und Künstlergeschenke sowie
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Abschreibungen, Bank- und Zinsaufwendungen.
4Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 10 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
5.3
Höhe der Förderung
1Über die Höhe der Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entschieden:
- –
Erhalt und Ausbau eines breiten Musikangebots in Bayern,
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Stärkung des professionellen Musikschaffens und bayerischer Künstler,
- –
Inhaltliche künstlerische Qualität des Programmes,
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Erkennbarkeit einer langfristigen Entwicklung des Festivals oder der Veranstaltungsreihe,
- –
Angebote der musikalischen kulturellen Bildung,
- –
Engagement in den Bereichen Nachhaltigkeit und Inklusion.
2Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel kann eine Förderung maximal bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen; Bagatellförderungen von weniger als 3 000 Euro sind ausgeschlossen. 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich in Form von Eigenmitteln gefordert; der bare Eigenmittelanteil darf 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 4Als Eigenanteil können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann. 5Im Rahmen des Eigenanteils können zusätzlich auch unentgeltliche ehrenamtliche Arbeitsleistungen als Eigenleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE).
5.4
Mehrfachförderung
Projekte, für die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).
6.
Verfahren
6.1
Zuständigkeit
Bewilligungsstelle ist die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.
6.2
Antragsfrist und Antragsform
1Anträge sind jeweils bis zum 15. März des Bewilligungsjahres an die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH zu richten (Ausschlussfrist). 2Anträge für den Bewilligungszeitraum 2023 sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung des von der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH bereitgestellten PDF-Formulars einzureichen. 3Die Antragstellung für Bewilligungszeiträume ab 2024 ist ausschließlich online über das Antragsportal der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH möglich. 4Schriftliche Anträge, die von einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden, müssen von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.
6.3
Antragsunterlagen
1Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen:
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eine aussagekräftige Projektbeschreibung,
- –
eine Programmplanung, aus der sich die geplanten Konzertdaten, die auftretenden Künstlerinnen und Künstler sowie die aufzuführenden musikalischen Werke ergeben,
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ein detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan,
- –
eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn),
- –
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, und
- –
bei Erstanträgen für dieses Förderprogramm zusätzlich die Abrechnung des Vorjahres.
2Die eingereichten Unterlagen werden einer fachlichen Prüfung und Bewertung unterzogen.
6.4
Bewilligung und Auszahlung
1Die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH erlässt auf Grundlage der zuvor einzuholenden Billigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die jeweiligen Zuwendungsbescheide und zahlt die abgerufenen Mittel aus. 2Die Zuwendungsempfänger sind in den Zuwendungsbescheiden zur Mitwirkung an einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zu verpflichten (VV Nr. 5.2.9 zu Art. 44 BayHO).
6.5
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn und endet spätestens mit dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt.
6.6
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis ist der Bayerischer Musikrat gemeinnützigen Projekt GmbH innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-K genannten Fristen vorzulegen. 2Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). 3Die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH und das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
6.7
Nebenbestimmungen
1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.
7.
Erstattungspflicht
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor