Inhalt

Text gilt ab: 11.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Verfahren

6.1   Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

6.2   Antragsfrist und Antragsform

1Anträge sind jeweils bis zum 15. März des Bewilligungsjahres an die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH zu richten (Ausschlussfrist). 2Anträge für den Bewilligungszeitraum 2023 sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung unter Verwendung des von der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH bereitgestellten PDF-Formulars einzureichen. 3Die Antragstellung für Bewilligungszeiträume ab 2024 ist ausschließlich online über das Antragsportal der Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH möglich. 4Schriftliche Anträge, die von einer juristischen Person des Privatrechts oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestellt werden, müssen von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.

6.3   Antragsunterlagen

1Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen:
eine aussagekräftige Projektbeschreibung,
eine Programmplanung, aus der sich die geplanten Konzertdaten, die auftretenden Künstlerinnen und Künstler sowie die aufzuführenden musikalischen Werke ergeben,
ein detaillierter, ausgeglichener Kosten- und Finanzierungsplan,
eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist (ggf. verbunden mit einem formlosen Antrag auf Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn),
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist, und
bei Erstanträgen für dieses Förderprogramm zusätzlich die Abrechnung des Vorjahres.
2Die eingereichten Unterlagen werden einer fachlichen Prüfung und Bewertung unterzogen.

6.4   Bewilligung und Auszahlung

1Die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH erlässt auf Grundlage der zuvor einzuholenden Billigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die jeweiligen Zuwendungsbescheide und zahlt die abgerufenen Mittel aus. 2Die Zuwendungsempfänger sind in den Zuwendungsbescheiden zur Mitwirkung an einer begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zu verpflichten (VV Nr. 5.2.9 zu Art. 44 BayHO).

6.5   Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens mit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn und endet spätestens mit dem im Bescheid festgelegten Zeitpunkt.

6.6   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis ist der Bayerischer Musikrat gemeinnützigen Projekt GmbH innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-K genannten Fristen vorzulegen. 2Es genügt ein einfacher Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO). 3Die Bayerischer Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH und das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

6.7   Nebenbestimmungen

1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projekt GmbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.