Inhalt

Text gilt ab: 11.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Festivals oder der Veranstaltungsreihe anfallen, einschließlich der auf das Projekt entfallenden anteiligen Gemeinkosten (z. B. für Telefon, Kopien, Büromaterial) in Höhe von bis zu 10 v. H. der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für Reise- und Aufenthaltskosten gelten die Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) entsprechend. 3Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
kommunale Regiearbeiten,
Weiter- und Fortbildungsangebote,
Investitions-, Instandhaltungs- und Reparaturausgaben,
Ausgaben für Kompositionsaufträge und Preise,
Bewirtung und Übernachtung von Beschäftigten, Sponsoren und Presse,
Künstlerempfänge und Künstlergeschenke sowie
Abschreibungen, Bank- und Zinsaufwendungen.
4Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben unter 10 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.3   Höhe der Förderung

1Über die Höhe der Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entschieden:
Erhalt und Ausbau eines breiten Musikangebots in Bayern,
Stärkung des professionellen Musikschaffens und bayerischer Künstler,
Inhaltliche künstlerische Qualität des Programmes,
Erkennbarkeit einer langfristigen Entwicklung des Festivals oder der Veranstaltungsreihe,
Angebote der musikalischen kulturellen Bildung,
Engagement in den Bereichen Nachhaltigkeit und Inklusion.
2Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel kann eine Förderung maximal bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen; Bagatellförderungen von weniger als 3 000 Euro sind ausgeschlossen. 3Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich in Form von Eigenmitteln gefordert; der bare Eigenmittelanteil darf 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 4Als Eigenanteil können nur solche Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann. 5Im Rahmen des Eigenanteils können zusätzlich auch unentgeltliche ehrenamtliche Arbeitsleistungen als Eigenleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE).

5.4   Mehrfachförderung

Projekte, für die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).