Inhalt

Text gilt ab: 11.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Die Förderung setzt voraus, dass
das Festival oder die Veranstaltungsreihe an Veranstaltungsorten in Bayern stattfindet,
mit dem Festival oder der Veranstaltungsreihe noch nicht begonnen worden ist,
das Festival oder die Veranstaltungsreihe mindestens bereits zwei Mal erfolgreich durchgeführt worden ist,
das Festival durch die Mitwirkung professioneller Künstlerinnen und Künstler geprägt wird,
mit dem Festival oder der Veranstaltungsreihe keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird,
das Festival oder die Veranstaltungsreihe nicht allein mit eigenen Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden, Konzerteinnahmen) und unter Ausschöpfung aller weiteren Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen des Bundes und der Kommunen, Sponsoren- und Stiftungsgelder) durchgeführt werden kann,
unter Berücksichtigung der möglichen staatlichen Förderung die Gesamtfinanzierung des Festivals oder der Veranstaltungsreihe hinreichend gesichert ist,
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und
das Festival oder die Veranstaltungsreihe eine überregionale Reichweite entfaltet; Indiz für die Überregionalität ist, wenn mehrere Landkreise betroffen sind oder eine Förderung durch einen Landkreis oder Bezirk erfolgt.
2Benefizveranstaltungen, Sponsoren- und Freundeskreiskonzerte, Wettbewerbe, Veranstaltungen mit kulinarischem Schwerpunkt sowie mit überwiegend kommerziellem oder wissenschaftlichem Charakter sind nicht förderfähig.