Inhalt

Text gilt ab: 11.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts und Gesellschaften bürgerlichen Rechts und kommunale Gebietskörperschaften, die als Festival- oder Konzertveranstalter ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. 2Stichtag ist jeweils der 1. Januar des Bewilligungsjahres. 3Je Veranstaltungsjahr und Antragsteller können höchstens zwei Förderanträge gestellt werden.