Inhalt

Text gilt ab: 11.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Förderung

1Zweck der Förderung sind der Erhalt und Ausbau der bayerischen Festivallandschaft mit breiten, profilierten Musikangeboten für die Menschen in allen Regionen Bayerns, um das künstlerische Musikschaffen im professionellen Bereich nachhaltig zu stärken. 2Ziele des Förderprogramms sind:
eine Förderung von mindestens 50 Festivals und Veranstaltungsreihen jährlich;
mindestens vier geförderte Festivals und Veranstaltungsreihen pro Regierungsbezirk jährlich;
eine Auslastung durch zahlende Besucherinnen und Besucher von mindestens 70 v. H. bei mindestens 50 v. H. der geförderten Festivals und Veranstaltungsreihen.