Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Verfahren

3.1 

1Bewerbungen können bei der Regierung, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers befindet, bis zu einem vom Staatsministerium festgelegten Termin in elektronischer Form eingereicht werden. 2Dabei ist der amtliche Bewerbungsbogen des Staatsministeriums zu verwenden. 3Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

3.1.1 

1Portfolio des aktuellen künstlerischen Schaffens des Bewerbers bzw. der Bewerberin. 2Insgesamt darf der Umfang der Unterlagen den im Merkblatt des Staatsministeriums veröffentlichten Größenvorgaben nicht überschreiten.

3.1.2 

Nachweise über die Kosten des Ateliers (Miete bzw. Schuldentilgung bei Kauf/Bau).

3.1.3 

Nachweise über das Jahresnettoeinkommen im vorletzten Jahr vor Bewerbung (Steuerbescheide, Bescheide der Künstlersozialkasse etc.).

3.2 

Die Regierungen prüfen die Zulässigkeit der Bewerbungen sowie die Vollständigkeit der Unterlagen und leiten dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern e. V. (BBK Landesverband) zu dem vom Staatsministerium angegebenen Termin alle zulässigen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen in elektronischer Form zu.

3.3 

1Die Atelierkostenzuschüsse werden auf der Grundlage von Vorschlägen einer Auswahlkommission vergeben. 2Der Auswahlkommission gehören mindestens fünf Fachleute an, die einen Überblick über das künstlerische Schaffen in Bayern haben und aus verschiedenen bayerischen Regionen kommen sollen.

3.4 

1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom BBK Landesverband berufen. 2Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. 3Der Vorsitz der Kommission wird aus der Reihe der Mitglieder gewählt.

3.5 

1Die Auswahlkommission tritt alle zwei Jahre zusammen und wählt aufgrund der eingereichten Unterlagen jeweils bis zu 100 geeignete Künstlerinnen und Künstler aus. 2Die Kriterien für die Auswahl werden vom BBK Landesverband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

3.6 

1Der BBK Landesverband übermittelt dem Staatsministerium und den Regierungen eine Liste mit den Namen der aus dem jeweiligen Regierungsbezirk ausgewählten Künstlerinnen und Künstler. 2Entsprechend werden den Regierungen vom Staatsministerium die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen. 3Die Regierungen erlassen die Bewilligungsbescheide, zahlen die Zuschüsse aus und prüfen ihre ordnungsgemäße Verwendung.