Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Zuwendung

Zweck dieser Zuwendung ist es,
die Sichtbarkeit der vielfältigen bayerischen Kulturszene im Ausland zu erhöhen,
den kulturellen Austausch und die Bildung von Netzwerken mit ausländischen Partnern dort anzustoßen, wo noch keine institutionalisierten Kulturpartnerschaften (z. B. Regierungskommissionen, Kulturabkommen) auf Ebene des Freistaats Bayern bestehen, und
kulturpolitische Akzentsetzungen in diesen Bereichen zu ermöglichen.