Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden die reinen denkmalpflegerischen Mehraufwendungen. 2Die Zuwendungen dienen dazu, diese Ausgaben teilweise abzudecken. 3Bei bodendenkmalpflegerischen Maßnahmen sind insbesondere die Planungsausgaben für Maßnahmen zum Denkmalerhalt sowie die Ausgaben für archäologische Grabungen einschließlich der Dokumentation zuwendungsfähig. 4Kommunale Regiearbeiten werden nicht gefördert.

5.3   Bagatellgrenze

Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im nicht-kommunalen Bereich 5 000 Euro und im kommunalen Bereich 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.

5.4   Höhe der Zuwendung

1Die Höhe der Zuwendungen wird vom BLfD nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, bei Baudenkmälern unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorprüfung durch die Untere Denkmalschutzbehörde (UDB). 2Die verfügbaren Haushaltsmittel für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchstabe b) entsprechen dabei höchstens 20 v. H. der ausgereichten Haushaltsmittel für Maßnahmen nach Nr. 2.1 Buchtstabe a).
3Eine Förderquote von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf dabei regelmäßig nicht überschritten werden. 4Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungskraft des Zuwendungsempfängers ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gefordert; der Eigenanteil ist grundsätzlich in Form barer Mittel zu erbringen (Eigenmittel).
5Im Rahmen des Eigenanteils können auch unentgeltliche Arbeitsleistungen oder Sachleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind bei Arbeitsleistungen die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)).

5.5   Mehrfachförderung

1Wegen des besonderen Zwecks des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege kann eine Zuwendung auch neben anderen staatlichen Förderprogrammen gewährt werden (Mehrfachförderung). 2Eine Zuwendung aus Mitteln der Denkmalpflege erfolgt nicht, wenn der denkmalpflegerische Mehraufwand durch andere Förderprogramme zu 100 Prozent bezuschusst wird.