Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Gefördert werden
a)
die Erhaltung, Sicherung, Instandsetzung und klimagerechte Anpassung von Denkmälern im Sinne des BayDSchG;
b)
die Dokumentation und Präsentation von Denkmälern im Sinne des BayDSchG.

2.2  

Nicht gefördert werden
Grabungsausgaben bei Bodendenkmälern, wenn für die Ausgaben eine Berechtigung zum steuerlichen Betriebskostenabzug besteht.