Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden
- a)
die Erhaltung, Sicherung, Instandsetzung und klimagerechte Anpassung von Denkmälern im Sinne des BayDSchG;
- b)
die Dokumentation und Präsentation von Denkmälern im Sinne des BayDSchG.
2.2
Nicht gefördert werden
Grabungsausgaben bei Bodendenkmälern, wenn für die Ausgaben eine Berechtigung zum steuerlichen Betriebskostenabzug besteht.