Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Zweck der Zuwendung

1Nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2Ziel ist der Erhalt von Bau- und Bodendenkmälern im Sinne des BayDSchG sowie die Sicherstellung der notwendigen denkmalfachlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern.