Inhalt
    
    
            1.
           
            Zweck der Zuwendung
          
          
          
          
            1Nach Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) beteiligt sich der Freistaat Bayern unbeschadet bestehender Verpflichtungen an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. 2Ziel ist der Erhalt von Bau- und Bodendenkmälern im Sinne des BayDSchG sowie die Sicherstellung der notwendigen denkmalfachlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bergung und dem Auffinden von Bodendenkmälern.