Inhalt
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungssfähig sind die tatsächlich entstandenen Ausgaben für die An- und Abreise und Unterbringung der aktiven Musikerinnen und Musiker. 2Bei Reisen innerhalb Europas mit nur einem Auftritt des antragstellenden Ensembles sind höchstens drei Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten höchstens fünf Reisetage zuwendungsfähig. 3Bei Reisen außerhalb Europas mit nur einem Auftritt des Ensembles sind höchstens fünf Reisetage, bei Reisen mit zwei oder mehr Auftritten höchstens zehn Reisetage zuwendungsfähig. 4Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
5.3
Höhe der Zuwendung
1Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diesbezüglich bereitgestellten Haushaltsmittel, nach der Bedeutung der geplanten Maßnahme und nach der Anzahl der gestellten Anträge und des berücksichtigungsfähigen Gesamtantragsvolumens. 2Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit ein angemessener Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich in Form von Eigenmitteln gefordert; der bare Eigenmittelanteil darf 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. 3Zweckgebundene Geldspenden Dritter dürfen als Eigenmittel eingesetzt werden, wenn diese von Dritten als Eigenmittelersatz zur Verfügung gestellt werden.
4Die Zuwendung für innereuropäische Reisen beträgt höchstens 5 000 Euro und darf 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen; es können höchstens 15 Euro je zuwendungsfähigem Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
5Die Zuwendung für außereuropäische Reisen beträgt höchstens 10 000 Euro und darf 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen; es können höchstens 30 Euro je zuwendungsfähigem Reisetag und aktivem Mitglied gewährt werden.
5.4
Mehrfachförderungen
Auslandsreisen, für die Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachförderung).