Inhalt

Text gilt ab: 23.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Verfahren

6.1   Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO. 

6.2   Antragsfrist und Antragsform

1Anträge sind jeweils bis zum 30. September des Bewilligungsjahres an die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH zu richten (Ausschlussfrist). 2Unvollständige Anträge werden bei der Mittelverteilung nicht berücksichtigt. 3Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des Antragstellers berechtigten Person erkennen lassen.

6.3   Bewilligung

1Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH erlässt die Zuwendungsbescheide und zahlt die abgerufenen Mittel aus. 2Für Vorhaben, bei denen noch keine abgerechneten Ausgaben vorgelegt werden können, erlässt die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH einen vorläufigen Bescheid, der nach Vorlage der Verwendungsbestätigung nach Nr. 6.4 Satz 1 der Richtlinien durch einen Schlussbescheid ersetzt wird.

6.4   Verwendungsnachweis

1Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes ist der Bayerischer Musikrat gemeinnützigen Projektgesellschaft mbH eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen (VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO) vorzulegen. 2Die Verwendungsbestätigung besteht dabei aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der beantragten Zuwendung sowie das erzielte inhaltliche Ergebnis im Einzelnen darzustellen. 4Die vorzulegende Verwendungsbestätigung ist von einer vertretungsberechtigten Person zu unterzeichnen. 5Die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 6Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

6.5   Nebenbestimmungen

1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass die Bayerische Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit unter Einsichtnahme in die Bücher und Belege zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.