Inhalt

Text gilt ab: 23.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Zuwendungsempfänger

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien können die Träger der Laienmusikensembles mit Sitz in Bayern erhalten, die Mitglied in einem Laienmusikdachverband sind, der seinerseits dem Bayerischen Musikrat e. V. angehört. 2Als Zuwendungsempfänger kommt nur eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) in Betracht.