Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für je ein Haushaltsjahr gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1 Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben
1Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für den Musikunterricht. 2Dazu gehören beispielsweise auch Musiktheater- und Ballettunterricht, nicht jedoch musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht. 3Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben des fachlichen Leitungspersonals, nicht jedoch des reinen Verwaltungs- und Sekretariatspersonals.
4Zuwendungsfähige Bestandteile der Lehrpersonalausgaben sind
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- die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen (Einzel- bzw. Monatsstundenvergütungen),
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- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung,
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- die Ausgaben für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals (inklusive Reisekosten).
5Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. 6Ein Verstoß gegen das Besserstellungsverbot führt bei den sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen zu einem pauschalen Abschlag von 5 v. H. bei den tatsächlichen Personalausgaben. 7Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.
5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben für Förderklassenunterricht
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Musikschüler,
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- die in einer Förderklasse aufgenommen sind,
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- die an mindestens vier Jahreswochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten teilnehmen und
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- von denen nur die Gebühr für eine Jahreswochenstunde Einzelunterricht erhoben wird.
5.2.3 Zuwendungsfähige Ausgaben für Kammermusik-Stunden
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Kammermusik-Stunden pro Jahreswochenstunde,
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- die den formalen Vorgaben, die in Abstimmung zwischen dem Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt werden, entsprechen und
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- für die keine Gebühren erhoben werden.
5.2.4 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen
Zuwendungsfähig sind Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen,
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- bei denen eine schriftliche Vereinbarung vorliegt,
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- die beim Kooperationspartner stattfinden,
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- in denen Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag der Musikschule mit pädagogischer Qualifikation eingesetzt werden und
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- deren Dauer im laufenden Schuljahr zehn Monate nicht unterschreitet.
5.2.5 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen.
5.2.6 Zuwendungsfähige Ausgaben bei Vokalunterricht
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben je Jahreswochenstunde für Vokalunterricht.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1 Mindest- und Höchstförderbeträge
1Die staatliche Zuwendung darf nicht höher sein als die finanziellen Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers. 2Die Mindestzuwendung beträgt 1 000 Euro, die Höchstzuwendung 320 000 Euro.
5.3.2 Lehrpersonalausgaben
1Die Zuwendung zu den Lehrpersonalausgaben errechnet sich wie folgt:
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- Sing- und Musikschulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ im Jahr vor der Bewilligung wenigstens 35 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben betragen hat, erhalten die volle Zuwendung.
2Diese Zuwendung verringert sich
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- um 25 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ weniger als 35 v. H., mindestens jedoch 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat,
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- um 50 v. H. für Schulen, bei denen die „anrechenbare kommunale Leistung“ weniger als 20 v. H. der Gesamtlehrpersonalausgaben im Jahr vor der Bewilligung betragen hat.
3Der Prozentwert, der die „anrechenbare kommunale Leistung“ definiert, errechnet sich wie folgt:
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- Finanzielle Leistungen der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk)
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- zuzüglich der sonstigen Einnahmen (ohne sonstige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und ohne Unterrichtsgebühren)
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- abzüglich der Sach- und Investitionsausgaben des Trägers.
4Das Verhältnis des sich hiernach errechneten Betrags zu den Gesamtlehrpersonalausgaben gilt als „anrechenbare kommunale Leistung“.
5Die Höhe der vollen Zuwendung wird wie folgt ermittelt:
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- Von den vom Freistaat Bayern zur Förderung der Lehrpersonalausgaben zur Verfügung gestellten Mitteln werden die Zuschüsse für Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (320 000 Euro) erhalten (= Betrag A).
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- 1Von der Summe der entsprechend der „anrechenbaren kommunalen Leistung“ gewichteten Lehrpersonalausgaben werden die Lehrpersonalausgaben jener Musikschulen subtrahiert, die die Höchstzuwendung (320 000 Euro) erhalten. 2Dieser Betrag wird durch 1 000 geteilt (= Betrag B).
6Der Quotient aus den Beträgen A und B bildet die volle Zuwendung je 1 000 Euro Lehrpersonalausgaben.
5.3.3 Förderhöhe bei Förderklassenunterricht
1Die Zuwendung für den Förderklassenunterricht wird wie folgt ermittelt. 2Die Ausgaben, die durch das Angebot der gebührenfreien Fächer der Förderklasse entstehen, werden mit bis zu 50 v. H. bezuschusst. 3Hierzu legt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für den gebührenfreien Unterricht eine pauschale Ausgabenhöhe pro Jahreswochenstunde fest.
5.3.4 Förderhöhe bei Kammermusikförderung
1Die Zuwendung für Kammermusik wird wie folgt berechnet:
2Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst setzt für die Berechnung der Zuwendung eine pauschale Ausgabenhöhe pro Jahreswochenstunde fest. 3Diese Ausgaben werden bis zur Höhe von 50 v. H. bezuschusst. 4Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen legt in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, welche Formen des instrumentalen Zusammenspiels als Kammermusik gefördert werden.
5.3.5 Förderhöhe bei Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen
1Die Zuwendung für Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen wird wie folgt berechnet:
2Die im staatlichen Zuwendungsantrag gemeldeten Daten des Kalendervorjahres gelten als Grundlage für die Berechnung des Förderbetrages. 3Hieraus ermittelt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen den jeweiligen Quotienten aus den von der Musikschule gemeldeten Lehrpersonalausgaben für Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag und den Jahreswochenstunden der Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag.
4Die dadurch ermittelten durchschnittlichen Lehrpersonalausgaben je Jahreswochenstunde, multipliziert mit der Anzahl der in der Kooperation eingesetzten Jahreswochenstunden, gelten als Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben der jeweiligen Musikschule.
5Dieser Höchstbetrag wird je nach Höhe der verfügbaren Mittel mit bis zu 50 v. H. bezuschusst.
5.3.6 Förderhöhe bei Vokalunterricht
1Die Zuwendung für den Vokalunterricht ergibt sich wie folgt:
2Für die Förderung des Vokalunterrichts setzt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einen zusätzlichen Förderbetrag je Jahreswochenstunde fest.
5.3.7 Starthilfen
1Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen wird innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt. 2Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. 3Die Zuwendung hierfür beträgt maximal 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 4Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung bis zu 50 000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. 5Die Zuwendung darf jeweils 50 v. H. der entstehenden Ausgaben nicht übersteigen.