Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

6. Verbot der Doppelförderung

Eine Zuwendung darf nicht ausgereicht werden, soweit bereits für Maßnahmen oder Projekte Zuwendungen des Freistaats Bayern auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden.