Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023

3.   Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Sing- und Musikschulen,
die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken,
die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBI. S. 290) entsprechen und
die von den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten.