Inhalt
3.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden Sing- und Musikschulen,
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die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken,
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die der Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) vom 17. August 1984 (GVBI. S. 290) entsprechen und
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die von den zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften einen Beitrag zu den Lehrpersonalausgaben mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses erhalten.