Inhalt
2. Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden können die den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben. 2Darüber hinaus werden die Ausgaben für Förderklassenunterricht, Kammermusik, Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie Vokalunterricht gefördert. 3Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. 4In Kammermusik-Stunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. 5Starthilfen in Gestalt der Übernahme von Anschaffungskosten von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen sind ebenfalls förderfähig.