Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2030

6.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Grundordnung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

6.1.  

1„Beratung“ ist die Bereitstellung und Vermittlung von Informationen, die die Museen und Sammlungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den unter Nr. 3 genannten Bereichen benötigen. 2Hierzu zählen neben der Beantwortung von Einzelanfragen auch die zentrale Bereitstellung von Verwaltungsinformationen, Mustervorlagen und -verträgen sowie die Organisation und Durchführung von Schulungsangeboten.

6.2  

1Die „Verfahrenskoordination“ stimmt federführend alle fachlichen und technischen Belange der an einem IT-Verfahren oder einer Dienstleistung Beteiligten aufeinander ab, holt – sofern erforderlich – die Genehmigungen des Staatsministeriums und ggf. weiterer Fachstellen ein und trifft die notwendigen Entscheidungen, die für die zentrale Bereitstellung des IT-Verfahrens oder der Dienstleistung erforderlich sind. 2Dies schließt den Erlass von Arbeitsanleitungen, Muster‑Dokumenten und Muster-Dienstanweisungen ein, die für alle Dienststellen verbindlich sind.

6.3  

Aufgabe der „Fachkoordination“ ist es, die museumsfachlichen Belange und Anforderungen in dem jeweiligen Themenbereich für alle Museen zu bündeln, zu bewerten und zu einer gemeinsamen museumsfachlichen Position zusammenzuführen, um diese effektiv in Entscheidungsprozesse der Museumsagentur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben einbringen zu können.

6.4  

Als „NS-Raubgut“ werden Kunst- und Kulturgüter bezeichnet, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ihren Eigentümern, insbesondere jüdischen Opfern des NS-Terrors, verfolgungsbedingt entzogen worden sind.

6.5  

1„IKT-Vorhaben“ sind sämtliche Vorhaben betreffend Planungen, Projekte und Beschaffungen von Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Hard- und Software im Bereich IKT‑Arbeitsplatzausstattung einschließlich Netzwerktechnik und Server). 2IKT-Beschaffungen umfassen dabei nicht nur Kauf, Leasing oder Miete von Hard- und Software, sondern auch Werk- und Dienstleistungsverträge sowie sonstige Beschaffungen mit IT-Bezug.

6.6  

„IKT-Grundinfrastruktur“ umfasst das Netzwerk und die IKT-Arbeitsplatzausstattung unter weitgehender Nutzung von LRZ-Dienstleistungen, insbesondere bei
der Anbindung aller Museen und Sammlungen an das Münchner Wissenschaftsnetz (DFN/MWN)
der Nutzung von LRZ-Speicherlösungen, virtueller Maschinen etc.,
der Bereitstellung von E-Mail und Groupware
sowie Nutzung der Rahmenverträge des Digitalverbundes Bayern.

6.7  

„IT-Systembetreuung“ umfasst die Planung, Beschaffung, den Betrieb und die Weiterentwicklung der im Leistungs- und Servicekatalog angebotenen Produkte und Dienstleistungen.