Inhalt
4.
Grundsätze der Zusammenarbeit
4.1
Zusammenarbeit der Museumsagentur mit den Museen und Sammlungen
4.1.1
1Die Museumsagentur erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben in enger, gegenseitiger Abstimmung mit den Museen und Sammlungen. 2Das Nähere, insbesondere gegenseitige Beteiligungsrechte und Mitteilungspflichten bei Personalmaßnahmen sowie die Zusammenarbeit im Rahmen der Provenienzforschung regelt das Staatsministerium durch Geschäftsanweisung.
4.1.2
1Die Museumsagentur legt für die ihr zugewiesenen Aufgaben einheitliche Geschäftsprozesse in einem Organisationshandbuch fest. 2Die Geschäftsprozesse sind auf eine ganzheitliche Bearbeitung der zugewiesenen Aufgaben auszurichten, regelmäßig zu überprüfen und fortzuschreiben. 3Die Museen und Sammlungen sind im Vorfeld der Festlegungen und deren künftiger Fortschreibung anzuhören. 4Bei strittigen Fragen ist eine Einigung zu suchen. 5Lässt sich keine Einigung erreichen, ist eine Entscheidung des Staatsministeriums herbeizuführen. 6Das Organisationshandbuch ist für die Zusammenarbeit sowohl für die Museumsagentur als auch für die Museen und Sammlungen bindend. 7Es ist dem Personal der Museumsagentur und der Museen und Sammlungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
4.2
Zusammenarbeit in Personalvertretungsangelegenheiten
1Dienststellenleitung im Sinne des Personalvertretungsrechts ist die Behördenleitung der Beschäftigungsdienststelle. 2In beteiligungspflichtigen Personalangelegenheiten, in denen die Museumsagentur und die Behördenleitung der Beschäftigungsdienststelle gemeinsam entscheiden, erfolgt auch die Beteiligung der Personalvertretung gemeinsam. 3Sofern die Personalvertretung in diesen Angelegenheiten die Erörterung wünscht, unterstützt die Museumsagentur die Behördenleitung der Beschäftigungsdienststelle durch ergänzende schriftliche Erläuterungen und gegebenenfalls sachkundige Beschäftigte, die zur Erörterung hinzugezogen werden können.
4.3
Fachkoordination für museumsfachliche Belange
Soweit die Museumsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben museumsfachliche Bedarfe berücksichtigen muss, weist das Staatsministerium auf Vorschlag der Direktorenkonferenz einem Museum die Fachkoordination für ein bestimmtes Themengebiet zu.
4.4
Beauftragte für den Haushalt
1Die Dienststellenleitungen der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen sowie des Bayerischen Nationalmuseums sind ermächtigt, Beauftragte für den Haushalt zu bestellen; dabei sind Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayHO sowie die VV Nr. 1.1 zu Art. 9 BayHO zu beachten. 2Im Übrigen nehmen die Leitungen der Museen und Sammlungen die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt wahr (Art. 9 Abs. 3 BayHO).