Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Das Verwaltungsverfahren aufgrund von Anordnungen nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG sowie bei unmittelbaren Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG

1Soweit die Untere Denkmalschutzbehörde eine Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG bzw. eine unmittelbare Maßnahme nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG in Erwägung zieht und hierfür eine Beteiligung des Entschädigungsfonds für notwendig erachtet, hat sie vor Einleitung entsprechender Schritte das Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege herzustellen. 2Hierzu sind dem Landesamt für Denkmalpflege folgende Unterlagen vorzulegen:
Entwurf der vorgesehenen Anordnung nach Art. 4 Abs. 2 BayDSchG bzw. der vorgesehenen Duldungsanordnung nach Art. 4 Abs. 3 BayDSchG,
eingehende Darstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers soweit möglich, verbunden mit Angabe der Höhe des zumutbaren Eigenanteils, der nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde vom Denkmaleigentümer übernommen werden kann.