Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Der Entschädigungsfonds

1Der Entschädigungsfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das von der Obersten Denkmalschutzbehörde, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, verwaltet wird. 2Seine finanzielle Ausstattung richtet sich nach Art. 21 BayDSchG; sie wird zu gleichen Teilen vom Freistaat und den Kommunen getragen. 3Der Fonds dient der Befriedigung von Entschädigungsansprüchen, die aus Enteignungen (Art. 18 BayDSchG) oder sonstigen wesentlichen materiellen Einwirkungen auf das Eigentum (Art. 20 BayDSchG) entstehen, sowie der Abgeltung eines unzumutbaren Sonderopfers, das sich aus der Erhaltung eines Baudenkmals gemäß Art. 4 BayDSchG (Denkmaleigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte – nachstehend als Denkmaleigentümer bezeichnet) ergibt.