Inhalt
2.
Geltung der Verschlusssachenanweisung
2.1
Bei der Anbietung von VS durch die aussondernde Stelle und bei der Übernahme, Verwahrung und Verwaltung von VS durch das VS-Archiv sind die Festlegungen der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern (VS-Anweisung) sowie der dazu ergangenen Richtlinien und Erläuterungen zu beachten, soweit in dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist.
2.2
Der Einzelnachweis von VS in VS-Bestandsverzeichnissen entfällt bei der Anbietung und Übernahme sowie bei der Verwahrung und Verwaltung von VS im VS-Archiv (Nr. 6.4).