Inhalt
    
    
            8.
           
            VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM
          
          
          
          
              8.1
             
Archivwürdige VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM sind bis zur Herabstufung auf einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad oder bis zur Aufhebung der VS-Einstufung bei der aussondernden Stelle zu verwahren.
          
              8.2
             
Sie können an das VS-Archiv abgegeben werden, soweit durch geeignete Maßnahmen (z.B. versiegelte Verpackung, gesonderte Aufbewahrung) sichergestellt ist, dass die Bediensteten des VS-Archivs keine Einsicht erhalten. Eine Ausfertigung des Abgabeverzeichnisses soll außen auf dem Aufbewahrungsbehältnis angebracht werden.