Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

4.1 

Die öffentliche Bücherei muss der Öffentlichkeit allgemein zugänglich und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach Lage, Größe und Raumgestaltung sowie bestandsmäßig und personell zur Übernahme einer den Zielen des Landesentwicklungsprogramms entsprechenden Versorgungsfunktion geeignet sein.