Inhalt
5.
Geltungsbereich der Anerkennungen
5.1
Die Anerkennungen nach Nrn. 2 und 4.6 gelten in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland.
5.2
In anderen Ländern ausgestellte Anerkennungen als Erzieher gelten in Bayern nur, wenn der Anerkennung eine einjährige beziehungsweise halbjährige Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht der vorliegenden Qualifikation betreffenden Teilbereich, ein theoretischer Unterricht von mindestens 100 Stunden je Halbjahr und ein Kolloquium vorausging. Andere Bescheinigungen der Länder über die staatliche Anerkennung als Erzieher werden in Bayern nur nachvollzogen, wenn der Bewerber sich einem Kolloquium nach Nr. 4.5 unterzieht und dieses besteht.