Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

4.   Struktur und Dauer der Ausbildung

1Die Ausbildung im Schulversuch kann von den nach Nr. 2.1 teilnehmenden Schulen in Vollzeit (Nr. 4.1) und in Teilzeit (Nr. 4.2) angeboten werden. 2Für Studierende besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Durchführung des Schulversuchs in Teilzeitform. 3Personen, welche sich dafür interessieren, ihre Ausbildung im Rahmen der ihnen durch diesen Schulversuch eröffneten Möglichkeit der Ableistung der späteren einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Aufnahme an der Fachakademie für Wirtschaft zu machen, wird dringend empfohlen, sich vor der Anmeldung an der Fachakademie für Wirtschaft über die Auswirkungen des jeweils präferierten Modells auf eine AFBG-Förderfähigkeit beim für sie örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu informieren. 4Entsprechendes gilt im Fall der Nr. 4.2.2 der Bekanntmachung.

4.1   Vollzeitform

4.1.1   Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht vor der Aufnahme an der Fachakademie für Wirtschaft erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 FakO mit der Anmeldung an der Fachakademie für Wirtschaft nachgewiesen werden. 2Für das Ableisten und den Nachweis der einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr können folgende Varianten gewählt werden:

4.1.2   Variante 1: Ableisten ohne Unterbrechung der Fachakademiezeit

1Studierende können noch fehlende Zeiten der insgesamt mindestens einjährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit bis zu höchstens 12 Wochen während der Fachakademiezeit ableisten. 2Die Studierenden müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die jeweils fehlenden Zeiten von höchstens 12 Wochen der geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit während der Fachakademiezeit einbringen. 3Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung vollständig abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.

4.1.3   Variante 2: Ableisten mit Unterbrechung der Fachakademiezeit

1Das Studienverhältnis wird in Variante 2 für die Absolvierung der einschlägigen beruflichen Tätigkeit entweder nach dem ersten Studienjahr unterbrochen und mit der Aufnahme in das zweite Studienjahr an der Fachakademie für Wirtschaft fortgesetzt (Nr. 4.1.3.1) oder am Ende des zweiten Studienjahres unterbrochen und im darauffolgenden Schuljahr zur Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und zur Teilnahme an der Abschlussprüfung fortgesetzt (Nr. 4.1.3.2). 2Hinsichtlich der Dauer des Fachakademiestudiums in Vollzeitform verbleibt es bei der Regelung des § 3 Abs. 1 FakO (zwei Jahre). 3§ 3 Abs. 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 FakO findet keine Anwendung. 4Für die Höchstausbildungsdauer gilt § 12 FakO.

4.1.3.1  

1Die Studierenden müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Studienjahr ableisten und das Studium an der Fachakademie für Wirtschaft hierfür nach dem ersten Studienjahr unterbrechen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Erlaubnis zum Vorrücken in das zweite Studienjahr nach § 23 FakO erhalten haben. 2Nach der Unterbrechung wird das Studium an der Fachakademie für Wirtschaft mit dem zweiten Studienjahr fortgesetzt, wobei die Ableistung der erforderlichen einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO zur Aufnahme in das zweite Studienjahr im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden muss und alle Leistungen und Noten des ersten Studienjahres unberührt bleiben und weitergelten.

4.1.3.2  

1Die Studierenden müssen bei der Anmeldung schriftlich mitteilen, dass sie die einschlägige berufliche Tätigkeit zwischen dem Ende des zweiten Studienjahres und dem Zeitpunkt der Festsetzung der Jahresfortgangsnoten im darauffolgenden Studienjahr zur Teilnahme an der Abschlussprüfung ableisten und das Studium an der Fachakademie für Wirtschaft hierfür am Ende des zweiten Studienjahres unterbrechen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass der Prüfungsausschuss in der Lage ist, die Notenfestsetzung gemäß § 39 FakO vor der Unterbrechung der Fachakademiezeit vorzunehmen. 3Über § 39 Abs. 2 FakO hinaus ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn die berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO im Original oder in beglaubigter Abschrift nicht nachgewiesen wurde.

4.2   Teilzeitform

4.2.1   Aufnahmevoraussetzungen und Zulassung zur Abschlussprüfung

1Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2, Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 FakO muss die einschlägige berufliche Tätigkeit nicht im Umfang von mindestens sechs Monaten vor der Aufnahme an der Fachakademie erbracht und nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 FakO mit der Anmeldung an der Fachakademie nachgewiesen werden. 2Die erforderliche einschlägige berufliche Vorbildung von mindestens einem Jahr gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO muss jedoch zwingend vor der Zulassung zur Abschlussprüfung abgeleistet und im Zeitpunkt der Zulassung zur Abschlussprüfung im Original oder in beglaubigter Abschrift nachgewiesen werden.

4.2.2   Dauer

1Abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 1 FakO kann die Ausbildung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in hälftiger Teilzeit oder gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 FakO mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde in Teilzeit zu zwei Dritteln durchlaufen werden; im ersten Fall beträgt die Ausbildungszeit vier Jahre und im zweiten Fall drei Jahre. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn Studierende von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt wechseln wollen.