Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

2.   Teilnahme am Schulversuch und Evaluation

2.1  

1Öffentliche oder staatlich anerkannte Fachakademien für Wirtschaft gemäß § 1 Satz 1 Nr. 5 FakO bedürfen für die Teilnahme an dem Schulversuch der Genehmigung der jeweils örtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien für Wirtschaft bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG erforderlichen Genehmigung unberührt. 3Der Schulversuch wird in Vollzeit und Teilzeit durchgeführt (s. u. Nr. 4).

2.2  

1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.