Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

1.   Ziel des Schulversuchs

Mit dem Schulversuch soll als weiterer Baustein zur Fachkräftegewinnung an Fachakademien für Wirtschaft gemäß § 1 Satz 1 Nr. 5 der Fachakademieordnung (FakO) erprobt werden, inwiefern das Studium flexibilisiert und attraktiver wird, wenn die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 FakO erforderliche spätere – d. h. nach der abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren abgeleistete – einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr nicht bereits bei der Aufnahme in die Fachakademie vorliegen muss, sondern erst während des Fachakademiestudiums abgeleistet werden kann.