Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Prämie für Pflegepädagogik

6.1   Zweck

1Lehrkräfte an Berufsfachschulen für Pflege benötigen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) seit 2020 eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie eine einschlägige, insbesondere pflegepädagogische, abgeschlossene Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts.
2Um die schulische Ausbildung an den Berufsfachschulen für Pflege mittels entsprechend qualifizierter Lehrkräfte zu sichern, bedürfen v. a. interessierte Pflegefachpersonen daher einerseits einer Nachqualifizierung mittels eines genehmigungsfähigen Studienangebots und gleichzeitig müssen mehr Personen für die Aufnahme eines derartigen Studiums gewonnen werden. 3Mit der einmaligen Prämie für Pflegepädagogik soll sowohl ein finanzieller Anreiz für die Aufnahme eines solchen Studiums gesetzt werden, als auch wirtschaftliche Nachteile, die sich gegebenenfalls in der Zeit der Nachqualifizierung für Pflegefachpersonen (z. B. Wegfall von Zulagen) ergeben, teilweise ausgeglichen werden.

6.2   Begünstigte; Höhe der Prämie

1Die Prämie für Pflegepädagogik wird einmalig vergeben an einschlägig vorqualifizierte Personen, die
derzeit einen vor dem 1. Januar 2023 aufgenommenen einschlägigen Studiengang absolvieren, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt oder
die im Kalenderjahr 2023 einen einschlägigen Studiengang aufnehmen, der nach Abschluss zu einer Unterrichtstätigkeit an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege befähigt
und
ihren Wohnsitz entweder zum 1. Januar 2023 jedenfalls aber zu Beginn des einschlägigen Studiengangs im Kalenderjahr 2023 in Bayern haben oder nachweislich an einer bayerischen Berufsfachschule für Pflege unterrichten.
2Einschlägig ist eine Vorqualifikation sowie ein Studiengang, wenn diese bzw. dieser zu einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit als Lehrkraft für den theoretischen und praktischen Unterricht an bayerischen Berufsfachschulen für Pflege nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs führt.
3Dies umfasst aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben
für den praktischen Unterricht und die Begleitung der praktischen Ausbildung Pflegefachpersonen, mit mindestens sechs Monaten einschlägiger Berufserfahrung, die einen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 20 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
für den theoretischen Unterricht Personen, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau aufnehmen bzw. absolvieren und mit erfolgreichem Abschluss dieses Studiengangs mindestens 40 ECTS-Punkte im Bereich der Pflege- und Gesundheitswissenschaften oder 40 ECTS-Punkte im Bereich der medizinisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und 40 ECTS-Punkte im Bereich Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen.
4Die Prämie beträgt einmalig 3 600 Euro.

6.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Die Hochschulen, an denen der entsprechende Studiengang im Jahr 2023 absolviert bzw. begonnen wird, ermitteln die Begünstigten und übermitteln an das Bayerische Landesamt für Schule eine Auflistung der Begünstigten samt den für die Auszahlung der Prämie erforderlichen Angaben. 2Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Hochschule von den Studierenden vorgelegt.
3Die Übermittlung dieser Daten an das Landesamt für Schule erfolgt bis spätestens zum 15. Oktober 2023. 4Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Erteilung der Prämie schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.
5Die Prämie ist von den Begünstigten zurückzuerstatten, sofern der entsprechende Studiengang nicht spätestens ein Jahr nach Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen wurde.