Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache

4.1   Zweck

1Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache nehmen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe bei der Teilhabe von gehörlosen Menschen im beruflichen und alltäglichen Leben wahr. 2Der Freistaat Bayern erkennt die Bedeutung der Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache an, indem er den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache in Bayern die mit der Prüfung verbundenen Gebühren erstattet (§ 18 GDPO).

4.2   Begünstigte; Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache

Wer die Prüfung für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache erfolgreich ablegt und zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort im Freistaat Bayern hat, erhält die Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (§ 18 GDPO) in vollem Umfang erstattet.

4.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Das Bayerische Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB – Gesellschaft:Inklusion:Bildung) in Nürnberg übermittelt eine Auflistung der Begünstigten samt den erforderlichen Angaben an das Bayerische Landesamt für Schule. 2Dieses stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. 3Die Übermittlung erfolgt
bis zum 1. April (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
bis zum 1. Oktober (Prüfungsurkunden, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden).
4Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Kostenerstattung schriftlich mit und zahlt diese an sie aus.