Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus)

3.1   Zweck

1Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. 2Der Freistaat Bayern setzt hierzu gezielt einen Anreiz, sich im Rahmen der schulischen beruflichen Bildung weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken: 3Junge Berufstätige und vergleichbar Qualifizierte erhalten für ihren erfolgreichen Berufsabschluss an einer Fachschule oder Fachakademie in Bayern (Weiterbildungsabschluss) einen Meisterbonus bzw. einen Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus) als finanzielle Anerkennung für die bestandene Fort- oder Weiterbildungsprüfung.
4Der Bonus unterstreicht außerdem die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung.

3.2   Begünstigte; Höhe des Bonus

1Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine berufliche Ausbildung (Weiterbildung) an einer Fachschule bzw. Fachakademie in Bayern erfolgreich abschließt, erhält einen Bonus. 2Gleiches gilt für diejenige bzw. denjenigen, die bzw. der
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt, durch die sie bzw. er zugleich den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
oder
eine Abschlussprüfung für andere Bewerber (Externenprüfung) an einer bayerischen Fachschule bzw. Fachakademie erfolgreich ablegt und nach einem zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum den Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) erlangt,
oder
die Übersetzerprüfung, die Dolmetscherprüfung oder die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden, beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus erfolgreich ablegt
und
ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung seit mindestens sechs Monaten im Freistaat Bayern hat.
3Der Bonus beträgt 1 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt wurde, 1 500 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2019 ausgestellt wurde, und 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Mai 2019 ausgestellt wurde.
4Für Prüfungen, bei denen das Abschlusszeugnis nach dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurde, beträgt der Meisterbonus 3 000 Euro. 5Den erhöhten Bonus erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber erst nach dem 31. Dezember 2022 der Bonus ausgezahlt wird.
6Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen wird der Bonus je bestandener Prüfung gewährt. 7Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B. Fachschule / Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.

3.3   Zuständigkeit; Verfahren

1Die Fachschulen und Fachakademien bzw. das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ermitteln die Begünstigten. 2Bei der
Externenprüfung, die zugleich bzw. nach einem gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Berufspraktikum einen Berufsabschluss (Weiterbildungsabschluss) vermittelt,
bzw.
Übersetzerprüfung, Dolmetscherprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in weiteren Sprachen, die nicht an Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern als Erste Fremdsprachen unterrichtet werden,
weisen die Kandidatinnen bzw. die Kandidaten ihren Wohnsitz bzw. ihren Beschäftigungsort in Bayern durch die zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung gültige Anmeldebestätigung der Meldebehörde über den Hauptwohnsitz bzw. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Beschäftigungsverhältnis in Bayern nach.
3Die erforderlichen persönlichen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bankverbindung sowie eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung) werden der Schule von jeder Absolventin bzw. jedem Absolventen vorgelegt. 4Die Schulen teilen die Absolventinnen bzw. Absolventen über ein auf der Internet-Seite des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eingerichtetes Portal
bis zum 1. April (Abschlüsse, die ab dem 1. September des Vorjahres und vor dem 1. März ausgestellt werden)
bzw.
bis zum 1. Oktober (Abschlüsse, die ab dem 1. März und vor dem 1. September ausgestellt werden)
mit.
5Die staatlichen Fachschulen und Fachakademien und das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellen zudem die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.
6Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus leitet die Angaben an das Landesamt für Schule weiter.
7Das Landesamt für Schule teilt den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlt ihn an sie aus.
8Der Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter bei der Schule die erforderlichen Nachweise vorlegen muss, darf nicht länger als zwei Jahre nach dem jeweils folgenden Stichtag 1. März bzw. 1. September liegen. 9Der jeweilige Stichtag wird bei der Fristberechnung mitgerechnet (Art. 31 Abs. 1, 2 BayVwVfG analog, § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB).