Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gesundheitsbonus

2.1   Zweck

1Die Träger privater Berufsfachschulen
für Diätassistenten,
für Ergotherapie,
für Logopädie,
für Massage,
für Orthoptik,
für pharmazeutisch-technische Assistenten,
für Physiotherapie,
für Podologie
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 2Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
3Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Gesundheitsbonus). 4Der Freistaat will auf diese Weise möglichst viele junge Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:
Diätassistentin / Diätassistent,
Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
Logopädin / Logopäde,
Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
Orthoptistin / Orthoptist,
pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.

2.2   Begünstigte

Auf Antrag erhalten die Träger privater Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistenten in der Medizin, Diätassistenten bzw. pharmazeutisch-technische Assistenten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.

2.3   Klassenzuschuss

2.3.1   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Diätassistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12 240 Euro
7
14 280 Euro
8
16 320 Euro
9
18 360 Euro
10
20 400 Euro
11
22 440 Euro
12
24 480 Euro
13
26 520 Euro
14
28 560 Euro
15
30 600 Euro
ab 16
32 640 Euro

2.3.2   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
16 360 Euro
6
20 360 Euro
7
24 360 Euro
8
28 360 Euro
9
32 360 Euro
10
36 360 Euro
11
40 360 Euro
12
44 360Euro
13 – 15
48 360 Euro
16 – 18
59 520 Euro
19 – 21
70 680 Euro
22 – 24
81 840 Euro
25 – 27
93 000 Euro
28 – 30
104 160 Euro
ab 31
115 320 Euro

2.3.3   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
19 240 Euro
6
24 440 Euro
7
29 640 Euro
8
34 840 Euro
9
43 120 Euro
10
48 720 Euro
11
54 320 Euro
12
59 920 Euro
13 – 15
70 200 Euro
16 – 18
86 400 Euro
19 – 21
102 600 Euro
22 – 24
118 800 Euro
ab 25
135 000 Euro

2.3.4   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Massage erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
16 360 Euro
6
20 360 Euro
7
24 360 Euro
8
28 360 Euro
9
32 360 Euro
10
36 360 Euro
11
40 360 Euro
12
44 360 Euro
13 – 15
48 360 Euro
16 – 18
59 520 Euro
19 – 21
70 680 Euro
22 – 24
81 840 Euro
25 – 27
93 000 Euro
ab 28
104 160 Euro

2.3.5   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Orthoptik erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 5
18 200 Euro
ab 6
19 600 Euro

2.3.6   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12 852 Euro
7
15 852 Euro
8
18 852 Euro
9
21 852 Euro
10
24 852 Euro
11
27 852 Euro
12
30 852 Euro
13 – 15
33 852 Euro
16 – 18
41 664 Euro
19 – 21
49 500 Euro
22 – 24
57 288 Euro
25 – 27
65 100 Euro
28 – 30
72 912 Euro
ab 31
80 724 Euro

2.3.7   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
18 800 Euro
7
22 800 Euro
8
26 800 Euro
9
30 800 Euro
10
34 800 Euro
11
38 800 Euro
12
42 800 Euro
13 – 15
46 800 Euro
16 – 18
57 600 Euro
19 – 21
68 400 Euro
22 – 24
79 200 Euro
25 – 27
90 000 Euro
28 – 30
100 800 Euro
ab 31
111 600 Euro

2.3.8   Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
bis 3
25 000 Euro
4 – 8
54 600 Euro
9 – 12
60 200 Euro
ab 13
70 500 Euro
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie die Ausbildung in der Teilzeitform an (dreijährige Ausbildung), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Drittel.

2.3.9   Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin

1Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten Physiotherapie, Podologie erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. 2Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

2.3.10   Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)

1Für eine Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, die eine mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a KHG und deren Träger oder Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist, wird kein Gesundheitsbonus gezahlt, es sei denn, der Schulträger weist nach, dass er sich ernsthaft, jedoch bislang vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget gemäß § 17a Abs. 3 KHG bemüht hat. 2Ein Schulträger muss spätestens drei Jahren nach Vorlage seiner Unterlagen über einen ernsthaften, jedoch vergeblichen Versuch zur Finanzierung über das Ausbildungsbudget gegenüber der zuständigen Behörde erneut nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget bemüht hat.

2.3.11   Zuständige Behörde

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständige Behörde für die Gewährung des Zuschusses.

2.3.12   Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren

1 Nrn. 1.3.10 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.11 (Umfang des Schulgeldverzichts), 1.5.2 (Abrechnungsverfahren) und 1.5.3 (Prüfungsrecht der Regierungen) gelten für den Gesundheitsbonus entsprechend. 2Die Verfahrensregelung zum schulbezogenen Sockelbetrag (Nr. 1.5.2 Abs. 2) findet keine entsprechende Anwendung.