Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
2. Gesundheitsbonus
2.1 Zweck
1Die Träger privater Berufsfachschulen
- –
- für Diätassistenten,
- –
- für Ergotherapie,
- –
- für Logopädie,
- –
- für Massage,
- –
- für Orthoptik,
- –
- für pharmazeutisch-technische Assistenten,
- –
- für Physiotherapie,
- –
- für Podologie
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 2Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
3Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Gesundheitsbonus). 4Der Freistaat will auf diese Weise möglichst viele junge Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:
- –
- Diätassistentin / Diätassistent,
- –
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
- –
- Logopädin / Logopäde,
- –
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
- –
- Orthoptistin / Orthoptist,
- –
- pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
- –
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
- –
- Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.
2.2 Begünstigte
Auf Antrag erhalten die Träger privater Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistenten in der Medizin, Diätassistenten bzw. pharmazeutisch-technische Assistenten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.
2.3 Klassenzuschuss
2.3.1 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Diätassistenten
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Diätassistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
6
|
12 240 Euro
|
7
|
14 280 Euro
|
8
|
16 320 Euro
|
9
|
18 360 Euro
|
10
|
20 400 Euro
|
11
|
22 440 Euro
|
12
|
24 480 Euro
|
13
|
26 520 Euro
|
14
|
28 560 Euro
|
15
|
30 600 Euro
|
ab 16
|
32 640 Euro
|
2.3.2 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Ergotherapie
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Ergotherapie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
bis 5
|
16 360 Euro
|
6
|
20 360 Euro
|
7
|
24 360 Euro
|
8
|
28 360 Euro
|
9
|
32 360 Euro
|
10
|
36 360 Euro
|
11
|
40 360 Euro
|
12
|
44 360Euro
|
13 – 15
|
48 360 Euro
|
16 – 18
|
59 520 Euro
|
19 – 21
|
70 680 Euro
|
22 – 24
|
81 840 Euro
|
25 – 27
|
93 000 Euro
|
28 – 30
|
104 160 Euro
|
ab 31
|
115 320 Euro
|
2.3.3 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Logopädie
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Logopädie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
bis 5
|
19 240 Euro
|
6
|
24 440 Euro
|
7
|
29 640 Euro
|
8
|
34 840 Euro
|
9
|
43 120 Euro
|
10
|
48 720 Euro
|
11
|
54 320 Euro
|
12
|
59 920 Euro
|
13 – 15
|
70 200 Euro
|
16 – 18
|
86 400 Euro
|
19 – 21
|
102 600 Euro
|
22 – 24
|
118 800 Euro
|
ab 25
|
135 000 Euro
|
2.3.4 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Massage
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Massage erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
bis 5
|
16 360 Euro
|
6
|
20 360 Euro
|
7
|
24 360 Euro
|
8
|
28 360 Euro
|
9
|
32 360 Euro
|
10
|
36 360 Euro
|
11
|
40 360 Euro
|
12
|
44 360 Euro
|
13 – 15
|
48 360 Euro
|
16 – 18
|
59 520 Euro
|
19 – 21
|
70 680 Euro
|
22 – 24
|
81 840 Euro
|
25 – 27
|
93 000 Euro
|
ab 28
|
104 160 Euro
|
2.3.5 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Orthoptik
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Orthoptik erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
bis 5
|
18 200 Euro
|
ab 6
|
19 600 Euro
|
2.3.6 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistenten
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
6
|
12 852 Euro
|
7
|
15 852 Euro
|
8
|
18 852 Euro
|
9
|
21 852 Euro
|
10
|
24 852 Euro
|
11
|
27 852 Euro
|
12
|
30 852 Euro
|
13 – 15
|
33 852 Euro
|
16 – 18
|
41 664 Euro
|
19 – 21
|
49 500 Euro
|
22 – 24
|
57 288 Euro
|
25 – 27
|
65 100 Euro
|
28 – 30
|
72 912 Euro
|
ab 31
|
80 724 Euro
|
2.3.7 Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Physiotherapie
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Physiotherapie erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
6
|
18 800 Euro
|
7
|
22 800 Euro
|
8
|
26 800 Euro
|
9
|
30 800 Euro
|
10
|
34 800 Euro
|
11
|
38 800 Euro
|
12
|
42 800 Euro
|
13 – 15
|
46 800 Euro
|
16 – 18
|
57 600 Euro
|
19 – 21
|
68 400 Euro
|
22 – 24
|
79 200 Euro
|
25 – 27
|
90 000 Euro
|
28 – 30
|
100 800 Euro
|
ab 31
|
111 600 Euro
|
2.3.8 Staatlich anerkannte Berufsfachschule für Podologie
1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie erhält für Vollzeitklassen einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn er darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
|
Betrag
|
bis 3
|
25 000 Euro
|
4 – 8
|
54 600 Euro
|
9 – 12
|
60 200 Euro
|
ab 13
|
70 500 Euro
|
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Podologie die Ausbildung in der Teilzeitform an (dreijährige Ausbildung), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Drittel.
2.3.9 Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapie, Podologie bzw. technische Assistenten in der Medizin
1Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technische Assistenten Physiotherapie, Podologie erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. 2Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.
2.3.10 Ausschluss des Gesundheitsbonus für Berufsfachschulen, die notwendigerweise mit einem Krankenhaus verbundene Ausbildungsstätten sind und deren Träger bzw. Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist (§ 2 Nr. 1a KHG)
1Für eine Berufsfachschule für Diätassistenten, Ergotherapie, Logopädie, Orthoptik, Physiotherapie, die eine mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a KHG und deren Träger oder Mitträger das jeweilige Krankenhaus ist, wird kein Gesundheitsbonus gezahlt, es sei denn, der Schulträger weist nach, dass er sich ernsthaft, jedoch bislang vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget gemäß § 17a Abs. 3 KHG bemüht hat. 2Ein Schulträger muss spätestens drei Jahren nach Vorlage seiner Unterlagen über einen ernsthaften, jedoch vergeblichen Versuch zur Finanzierung über das Ausbildungsbudget gegenüber der zuständigen Behörde erneut nachweisen, dass er sich ernsthaft, jedoch vergeblich um eine Finanzierung über das Ausbildungsbudget bemüht hat.
2.3.11 Zuständige Behörde
Die Regierung von Mittelfranken ist zuständige Behörde für die Gewährung des Zuschusses.
2.3.12 Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen, Umfang des Schulgeldverzichts und Verfahren
1
Nrn. 1.3.10 (Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen), 1.3.11 (Umfang des Schulgeldverzichts), 1.5.2 (Abrechnungsverfahren) und 1.5.3 (Prüfungsrecht der Regierungen) gelten für den Gesundheitsbonus entsprechend. 2Die Verfahrensregelung zum schulbezogenen Sockelbetrag (Nr. 1.5.2 Abs. 2) findet keine entsprechende Anwendung.