Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

1.   Pflegebonus

1.1   Zweck

1Die Träger
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
privater Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
und
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschuss (Art. 41 bzw. Art. 45 BaySchFG) und Schulgeldersatz (Art. 47 Abs. 3 bis 5 BaySchFG). 2Auf Grund der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 134 BV) steht es den Trägern dieser privaten beruflichen Schulen daneben frei, von ihren Schülerinnen und Schülern in den Grenzen des Sonderungsverbotes (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 96 BayEUG) Schulgeld zu erheben.
3Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern zusätzlich an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss, der an den freiwilligen Verzicht der Träger auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft ist (Pflegebonus). 4Der Freistaat will auf diese Weise eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der angesichts des gesellschaftlichen und demografischen Wandels gesellschaftlich besonders relevanten Berufe
Altenpflegerin / Altenpfleger,
Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer,
Erzieherin / Erzieher,
Kinderpflegerin / Kinderpfleger,
Heilpädagogin / Heilpädagoge,
Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger,
Heilerziehungspflegehelferin / Heilerziehungspflegehelfer
oder
Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin / Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer
zu entscheiden.

1.2   Begünstigte

Auf Antrag erhalten die Träger
privater Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
privater Fachakademien für Sozialpädagogik
und
privater Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel einen weiteren freiwilligen Zuschuss nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen.

1.3   Klassenzuschuss

1.3.1   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
20 000 Euro
7
21 500 Euro
8
23 000 Euro
9
24 500 Euro
10
26 000 Euro
11
27 000 Euro
12
28 000 Euro
ab 13
29 000 Euro
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung in der Teilzeitform an (vierjährige Ausbildungsdauer), verringern sich die genannten Beträge um jeweils ein Viertel.

1.3.2   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
12 000 Euro
7
13 500 Euro
8
15 000 Euro
9
16 500 Euro
10
18 000 Euro
11
19 000 Euro
12
20 000 Euro
ab 13
21 000 Euro
3Für Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, die bereits vor dem 1. Januar 2012 eine Ausbildung in der Teilzeitform (zweijährige Ausbildungsdauer) anboten, halbieren sich die genannten Beträge. 4Schulträger, die das Teilzeitangebot erst ab oder nach dem 1. Januar 2012 einführten bzw. einführen, erhalten keinen Klassenzuschuss.

1.3.3   Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährige Regelausbildungsdauer) erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
20 000 Euro
7
22 000 Euro
8
24 000 Euro
9
26 000 Euro
10
28 000 Euro
11
29 000 Euro
12
30 000 Euro
13 – 17
31 000 Euro
18 – 25
33 000 Euro
ab 26
35 000 Euro
3Findet die Ausbildung in der zweijährigen Form statt, erhöht sich der Klassenzuschuss um jeweils die Hälfte.

1.3.4   Staatlich anerkannte Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
17 000 Euro
7
19 000 Euro
8
21 000 Euro
9
23 000 Euro
10
25 000 Euro
11
26 000 Euro
12
27 000 Euro
13 – 17
28 000 Euro
18 – 25
30 000 Euro
ab 26
32 000 Euro

1.3.5   Staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
17 000 Euro
7
18 500 Euro
8
20 000 Euro
9
21 500 Euro
10
23 000 Euro
11
24 000 Euro
12
25 000 Euro
ab 13
26 000 Euro
3Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend.

1.3.6   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Kinderpflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
19 000 Euro
7
20 500 Euro
8
21 000 Euro
9
23 500 Euro
10
25 000 Euro
11
26 000 Euro
12
27 000 Euro
ab 13
28 000 Euro

1.3.7   Staatlich anerkannte Fachakademien für Sozialpädagogik

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik erhält für Klassen im 1. und 2. Studienjahr (Vollzeitform) mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
15 000 Euro
7
16 500 Euro
8
18 000 Euro
9
19 500 Euro
10
21 000 Euro
11
22 000 Euro
12
23 000 Euro
ab 13
24 000 Euro
3Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Seminar oder im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 um jährlich jeweils 5 500 Euro. 4Bietet die Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung bereits im Sozialpädagogischen Einführungsjahr an, erhöhen sich die in der Tabelle genannten Beträge ab dem Schuljahr 2023/2024 um jährlich jeweils 5 000 Euro.
5Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik die Ausbildung in der Teilzeitform an, verringern sich die genannten Beträge entsprechend. 6Beispielsweise verringern sich die Beträge
bei dreijähriger Dauer des schulischen Teils der Ausbildung bzw. bei der praxisintegrierten Ausbildung, um jeweils ein Drittel
oder
bei zweijähriger Dauer des in der vollzeitschulischen Ausbildung zweiten Studienjahres auf die Hälfte.

1.3.8   Staatlich anerkannte Berufsfachschulen für Sozialpflege

1Der Schulträger einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Sozialpflege erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Schülerinnen bzw. Schülern einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Schülerinnen bzw. Schülern Schulgeld zu erheben. 2Der Betrag des Klassenzuschusses ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
Klassenstärke
Betrag
6
16 000 Euro
7
17 500 Euro
8
19 000 Euro
9
20 500 Euro
10
22 000 Euro
11
23 000 Euro
12
24 000 Euro
ab 13
25 000 Euro

1.3.9   Staatlich genehmigte Berufsfachschulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege; staatlich genehmigte Fachakademien für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik; staatlich genehmigte Fachschulen für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe

1Ein Schulträger einer lediglich genehmigten
Berufsfachschule für Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinderpflege bzw. Sozialpflege,
Fachakademie für Heilpädagogik bzw. Sozialpädagogik
oder
Fachschule für Heilerziehungspflege bzw. Heilerziehungspflegehilfe
erhält den Klassenzuschuss für die entsprechende Schulart in der staatlich anerkannten Form. 2Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG gilt entsprechend.

1.3.10   Schulorganisatorische Notwendigkeit kleiner Klassen

Bildet eine Schule Klassen mit 12 oder weniger Schülerinnen bzw. Schülern, hat der Schulträger unaufgefordert nachzuweisen, dass die Bildung dieser Klassen aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich war.

1.3.11   Umfang des Schulgeldverzichts

1Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z.B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. 2Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.

1.4   Schulbezogener Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe

1Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält der Schulträger außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 21 v.H. des Lehrpersonalaufwands. 2Der Lehrpersonalaufwand ist in entsprechender Anwendung der Art. 16 Abs. 1, Art. 18 BaySchFG und mit der Maßgabe zu ermitteln, dass der Versorgungszuschlag 25 v.H. beträgt. 3Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein; ansonsten entfällt der Sockelbetrag für die betreffenden Unterrichtswochenstunden.
4Ein Schulträger einer lediglich genehmigten Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe erhält einen Sockelbetrag in Höhe von 13,65 v.H. des beschriebenen Lehrpersonalaufwands. 5Der Fördersatz für den Sockelbetrag erhöht sich auf 21 v.H., wenn eine lediglich genehmigte Berufsfachschule für Altenpflege oder Altenpflegehilfe die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG erfüllt.

1.5   Verfahren

1.5.1   Zuständigkeit

Die Regierungen sind sachlich zuständig für die Gewährung des Zuschusses.

1.5.2   Abrechnungsverfahren

1Für den Klassenzuschuss gegen freiwilligen Schulgeldverzicht (Nr. 1.3) berichtet jede Schule bis zum 10. November jedes Jahres gegenüber der zuständigen Behörde die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober. 2Die Schülerzahlen pro Klasse zum Stichtag sind für die Zuschussberechnung maßgeblich. 3Der Schulträger hat im Antrag schriftlich zu erklären, dass er von den Schülerinnen und Schülern kein unmittelbares Schulgeld erhebt.
4Für den schulbezogenen Sockelbetrag für Berufsfachschulen für Altenpflege oder Altenpflegehilfe (Nr. 1.4) findet die Regelung von § 18 in Verbindung mit § 12 AVBaySchFG entsprechende Anwendung.

1.5.3   Prüfungsrecht der Regierungen

1Die Regierungen sind nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die den Meldungen zu Grunde liegenden Unterlagen zu prüfen. 2Die Schulen halten die Unterlagen hierfür bereit.