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Vorübergehende Zulassung zur Abschlussprüfung an den Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe für andere Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen fallen
1. Ziel der Maßnahme
2. Anzuwendende Vorschriften
Bereich erweitern
3. Zulassung
4. Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung
5. Beginn und Dauer
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
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Martin Wunsch
Ministerialdirektor