Inhalt
2.
Anzuwendende Vorschriften
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
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das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
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die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO) und
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§ 46 bis 48 BFSO Gesundheit.