Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung

Gemäß Anlage 1 BFSO Gesundheit wird je nach überhälftiger Schwerpunktsetzung im Rahmen der Berufserfahrung die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ oder „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)“ verliehen.