Inhalt
4.
Ausbildungsrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnung
Gemäß Anlage 1 BFSO Gesundheit wird je nach überhälftiger Schwerpunktsetzung im Rahmen der Berufserfahrung die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Krankenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Krankenpflege)“ oder „Staatlich geprüfte Pflegefachhelferin (Altenpflege)/Staatlich geprüfter Pflegefachhelfer (Altenpflege)“ verliehen.