Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Ziel der Maßnahme

1Um dem gestiegenen Bedarf an qualifizierten Pflegehilfskräften an bayerischen Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen gerecht zu werden, wird Bewerberinnen und Bewerbern über § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) hinaus eine Teilnahme an der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 46 ff. BFSO Gesundheit eröffnet. 2Dies gilt solange, bis der Bund die Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz einheitlich regelt.
3Durch die Einhaltung der von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ bleibt die Anerkennung der über die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber zuzuerkennende Berufsbezeichnung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten.