Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3.   Zulassung

Gemäß der von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ kann über § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 BFSO Gesundheit hinaus zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe auf Antrag zugelassen werden, wer
einen erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann und
mindestens 30 Monate Berufserfahrung in Vollzeit oder eine dementsprechende vollzeitäquivalente Tätigkeit als ungelernte Pflegehelferin bzw. ungelernter Pflegehelfer nachweisen kann, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen und in mehreren Versorgungsbereichen nach § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz an Einrichtungen, welche ihren Sitz im Freistaat Bayern haben, ausgeübt wurde und
keiner Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Sozialpflege oder Pflege angehört.

3.1   Antrag auf Zulassung

1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung. 2Die Zulassung ist bis spätestens 1. März (Sommerprüfung) bzw. 1. November (Winterprüfung) bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung in der die Prüfung abgelegt werden soll, zu beantragen.

3.2  

1Über § 47 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BFSO Gesundheit hinaus sind dem Antrag beizufügen:
a)
der Nachweis nach Nr. 3 zweiter Spiegelstrich,
b)
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und
c)
eine unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen.
2Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zuweisen, wenn die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.