9.
In die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 7 – für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien – bzw. Anlage 8 – für andere Bewerberinnen und Bewerber) ist insbesondere Folgendes einzufügen:
(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)
9.1
Im Zeugnis nach Anlage 7 sind unter I. belegte Vertiefungskurse wie folgt anzugeben: „Vertiefungskurs Deutsch“ bzw. „Vertiefungskurs Mathematik“.
9.2
Bei Schülerinnen und Schülern, die in der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung ab Jahrgangsstufe 9 das Fach Informatik belegt haben, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. bzw. Punkt V.2 das Fach „Informatik“ aufzunehmen.
Bei Schülerinnen und Schülern, die in der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsrichtung ab Jahrgangsstufe 9 das Fach Wirtschaftsinformatik belegt und vor der Qualifikationsphase abgelegt haben, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt V.2 das Fach „Wirtschaftsinformatik“ aufzunehmen. Belegen solche Schülerinnen und Schüler das Fach Wirtschaftsinformatik in der Qualifikationsphase weiter, ist dieses Fach im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. aufzunehmen. Wird in der Qualifikationsphase das Fach spät beginnende Informatik belegt, ist im Zeugnis nach Anlage 7 „Informatik (spät beginnend)“ unter Punkt I. und „Wirtschaftsinformatik“ unter Punkt V.2 aufzunehmen.
Bei Schülerinnen und Schülern der anderen Ausbildungsrichtungen ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. bzw. Punkt V.2 das Fach „Informatik (spät beginnend)“ aufzunehmen.
9.3
Bei Schülerinnen und Schülern, die in Folge eines Rücktritts in der Qualifikationsphase Halbjahresleistungen im Fach Geschichte und Sozialkunde (neunjähriges Gymnasium) einbringen bzw. belegen, ist die Fächerbezeichnung „Politik und Gesellschaft“ durch „Geschichte und Sozialkunde“ zu ersetzen bzw. zu ergänzen (Anlage 7 Abschnitt I.).
9.4
Die Teilnahme am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung wird im Zeugnis nach Anlage 7 unter IV. durch eine der folgenden, den erzielten Fortschritt beschreibenden Bemerkungen bestätigt: „Die Schülerin/der Schüler hat am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/teilgenommen.“
Wird kein Portfolio abgegeben oder lässt die Dokumentation im Portfolio auf eine mangelhafte bzw. ungenügende Teilnahme schließen, ist ein „–“ zu setzen.
9.5
Für die Modernen Fremdsprachen ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt V.1 in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 6 dieser Bekanntmachung einzusetzen.
In das Zeugnis ist nach Anlage 8 unter II. am Ende bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 6 dieser Bekanntmachung Folgendes einzufügen:
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) auf folgenden Niveaustufen ein:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:
Chinesisch*:
Japanisch*:
Polnisch*:
Tschechisch*:
Türkisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.
9.6
Für das Graecum, das Latinum und – falls das Latinum nicht erreicht wurde – für das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein), wenn die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorlagen, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter V.1 am Ende und im Zeugnis nach Anlage 8 unter II. am Ende Folgendes einzufügen:
„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*
9.7
Die Note bzw. Punktzahl im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung ist in das Zeugnis nach Anlage 7 unter V.3 aufzunehmen. Wurde das Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung in der Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums belegt, ist in der Spaltenüberschrift „Note/Punkte8)“ nur „Note8)“ zu schreiben. Erfolgte die Belegung in der Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen Gymnasiums, ist in der Spaltenüberschrift nur „Punkte8)“ zu schreiben.
9.8
Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs Abibac ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Im Einklang mit dem Abkommen vom 21. Januar 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik wurde mit diesem Zeugnis gleichzeitig das französische Baccalauréat erworben.“
9.9
Nach erfolgreichem Abschluss der Italienischen Sektion ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Der Abschluss der Italienischen Sektion verleiht die Berechtigung, ein Studium an einer italienischen Hochschule ohne vorherige Sprachprüfung aufzunehmen.“