Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2023

8.  

Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einschließlich desjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber ist insbesondere Folgendes einzufügen:
(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)

8.1  

Für Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums für den gemeinsamen Kurs Geschichte + Sozialkunde unter Punkt I. (Anlage 7) die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.
Dies gilt für die Ausbildungsabschnittszeugnisse (Anlagen 5 und 6) entsprechend.
Unter Punkt II. (Anlage 7) bzw. unter Punkt I. (Anlage 8), soweit der gemeinsame Kurs Geschichte + Sozialkunde als Abiturprüfungsfach gewählt wurde, die jeweiligen Einzelnoten im Fach Geschichte und im Fach Sozialkunde.

8.2  

Für die modernen Fremdsprachen unter Punkt IV.1 (Anlage 7) in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen gemäß Nr. 6.
Im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 6 unter Punkt II. am Ende (Anlage 8):
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf folgenden Niveaustufen ein:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:
Chinesisch*:
Japanisch*:
Neugriechisch*:
Polnisch*:
Tschechisch*:
Türkisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

8.3  

Für das Latinum und das Graecum, falls das Latinum nicht erreicht wurde, für das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein), wenn die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorlagen, unter Punkt IV.1 am Ende (Anlage 7) bzw. unter Punkt II. am Ende (Anlage 8):
„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*

8.4  

Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs AbiBac ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: Im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik wurde mit diesem Zeugnis gleichzeitig das französische Baccalauréat erworben.

8.5  

Nach erfolgreichem Abschluss der italienischen Sektion ist im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Der Abschluss der italienischen Sektion verleiht die Berechtigung, ein Studium an einer italienischen Hochschule ohne vorherige Sprachprüfung aufzunehmen.“