Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2235.1.1.2-K

Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern;
hier: Zeugnismuster für die Gymnasien

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 17. Mai 2018, Az. V.9-BS5422.0/8/1

(KWMBl. S. 197)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern;hier: Zeugnismuster für die Gymnasien vom 17. Mai 2018 (KWMBl. S. 197), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 26. November 2025 (BayMBl. Nr. 523) geändert worden ist

Die nach der Gymnasialschulordnung (GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68, BayRS 2235-1-1-1-K) in der jeweils geltenden Fassung zu erteilenden Jahres- und Zwischenzeugnisse, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt und die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife einschließlich derjenigen für andere Bewerberinnen und Bewerber sowie die Bescheinigung über die Besondere Prüfung sind nach den in der Anlage beigefügten Mustern im Format DIN A 4 auszustellen.
Auf Folgendes wird hingewiesen:

1.  

Beim Fach Religionslehre ist in Klammern anzugeben, in welchem Bekenntnis der Unterricht erteilt wurde.

2.  

Den Schulen ist freigestellt, im Zeugnisvordruck die Reihenfolge der Fremdsprachen zu ändern.

3.  

Fächer, die nicht zur Stundentafel der Schule gehören, müssen in den Zeugnisvordruck nicht aufgenommen werden. Umgekehrt müssen Fächer, die zur Stundentafel der Schule gehören, in den Vordrucken aber nicht aufgeführt sind, in das Zeugnis aufgenommen werden.

4.  

In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 bzw. 10 ist unter „Bemerkungen“ gegebenenfalls einzufügen: „Die Schülerin/der Schüler hat an den Modulen der Individuellen Lernzeitverkürzung teilgenommen.“

5.  

Die Note im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung ist für Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums in das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 aufzunehmen. Auf die Bildung einer Note im Zwischenzeugnis wird verzichtet.
Die Teilnahme an der Wissenschaftswoche wird durch eine der folgenden den erzielten Fortschritt kennzeichnenden Bemerkungen bestätigt: „Die Schülerin/der Schüler hat im Leitfach […] an der Wissenschaftswoche zum Rahmenthema […] mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/mit ausreichendem Erfolg teilgenommen/teilgenommen.“

6.  

Die Niveaustufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) – Niveaustufe A: elementare Sprachverwendung, Niveaustufe B: selbstständige Sprachverwendung, Niveaustufe C: kompetente Sprachverwendung – sind erreicht, sofern mindestens die Note ausreichend oder in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte erreicht werden.
Werden in den beiden letzten Ausbildungsabschnitten der Qualifikationsphase, in denen die Fremdsprache belegt wurde, im Durchschnitt mindestens 5 Punkte nicht erreicht, so ist die erzielte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) über die Leistung der nächstniedrigeren Ausbildungsabschnitte bzw. Jahrgangsstufe zu ermitteln, bei der im Durchschnitt mindestens 5 Punkte bzw. mindestens die Notenstufe ausreichend erreicht wurden. Die Niveaustufen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Als Abkürzungen in den Tabellen sind die entsprechenden Bezeichnungen der „Amtlichen Schuldaten“ (ASD) zu verwenden: Chi Chinesisch, E Englisch, F Französisch, It Italienisch, Jap Japanisch, Pln Polnisch, Ru Russisch, Sp Spanisch, Ts Tschechisch, TR Türkisch.
Ein tiefgestelltes kleines „s“ bedeutet eine spät beginnende Fremdsprache, die auch als fortgeführte Fremdsprache erlernt werden kann; ein tiefgestelltes großes „S“ bedeutet, dass die Fremdsprache ausschließlich als spät beginnende Fremdsprache erworben werden kann. Ein tiefgestelltes kleines „p“ bedeutet eine Fremdsprache, die als Profilkurs gewählt wurde im Sinne der Nr. 3.1 der Anlage 4 zur GSO.
Für die Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums gilt folgende Tabelle:
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
E1
E2
F1
F2
F/It/Sp3
Ru3
Chi3
5
A1
--
A1
--
--
--
6
A1+
A1
A1+
A1
--
--
7
A2
A2
A2
A2
--
--
8
A2+
A2+
A2+
A2+
A2
A1+
A1
9
B1
B1
A2+/B1
A2+/B1
A2+
A2
A1+/A2
10
B1+
B1+
B1/B1+
B1/B1+
B1
A2+/B1
A2/A2+
11
B1+/B2
B1+/B2
B1+
B1+
B1+
B1
A2+
12/1, 12/2
gA
eA
B2
B2/C1
B2
B2/C1
B1+/B2
B2
B1+/B2
B2
B1+/B2
B2
B1/B1+
B1+/B2
A2+/B1
B1
13/1, 13/2
gA
eA
B2/C1
C1
B2/C1
C1
B2
B2+/C1
B2
B2+/C1
B2
B2+/C1
B2
B2+
B1
B1/B1+
Abibac-Sektion mit Abiturprüfung
C1
C1
C1
Italienische Sektion mit Abiturprüfung
C1
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
Fs/Its/PlnS/Rus/Sps/TsS
TRS
Chis
Chip
Rup
5
--
--
--
--
--
6
--
--
--
--
--
7
--
--
--
--
--
8
--
--
--
--
--
9
--
--
--
--
--
10
--
--
11
A2
A1/A2
A1
12/1, 12/2
A2+/B1
A2+
A1/A2
A1
A1
13/1, 13/2
B1
B1
A2/A2+
A1+
A2
Für die Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums gilt folgende Tabelle:
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
E1
E2
F1
F2
F/It/Sp3
Ru3
Chi3
5
A1
--
A1
--
--
--
6
A1+
A1
A1+
A1
--
--
7
A2
A2
A2
A2
--
--
8
A2+
A2+
A2+
A2+
A2
A2
A1
9
B1
B1
B1
B1
A2+
A2+
A1+/A2
10
B1+
B1+
B1+
B1+
B1/B1+
B1/B1+
A2/A2+
11/1, 11/2
B2
B2
B1+/B2
B1+/B2
B1+/B2
B1+/B2
A2+/B1
12/1, 12/2
B2+/C1
B2+/C1
B2/C1
B2/C1
B2/C1
B2/C1
B1/B1+
Abibac-Sektion mit Abiturprüfung
C1
C1
C1
Italienische Sektion mit Abiturprüfung
C1
Jahrgangsstufe bzw. Ausbildungsabschnitt
Fs/Its/PlnS/Rus/Sps/TsS
NGrS/TRS
Chis/JapS
Chip
Rup
5
--
--
--
--
--
6
--
--
--
--
--
7
--
--
--
--
--
8
--
--
--
--
--
9
--
--
--
--
--
10
A2
A1/A2
A1
--
--
11/1, 11/2
A2+/B1
A2+
A1/A2
A1
A1
12/1, 12/2
B1/B1+
B1
A2/A2+
A1+
A2

7.  

Beim Jahreszeugnis der jeweils betreffenden Jahrgangsstufe ist unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen:
(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)

7.1  

Soweit die Voraussetzungen zur Erlangung des Kleinen Latinums (gesicherte Kenntnisse in Latein) oder des Latinums und/oder des Graecums vorliegen, im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe, in der die Voraussetzungen erfüllt sind:
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*
„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*

7.2  

Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9:
Bei mindestens Note ausreichend in den Modernen Fremdsprachen:
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) auf folgenden Niveaustufen ein:
Chinesisch*:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

7.3  

In den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 10 und 11:
Bei mindestens Note ausreichend in den Modernen Fremdsprachen:
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) auf folgenden Niveaustufen ein:
Chinesisch*:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch *:
Japanisch*:
Polnisch*:
Tschechisch*:
Türkisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

7.4  

Für das Zeugnis der Einführungsklasse gelten die Regelungen zum Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 entsprechend. Die Zeile „Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung im Leitfach ...“ ist zu löschen.

8.  

In den Zeugnissen über die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 sind belegte Vertiefungskurse wie folgt im entsprechenden Aufgabenfeld anzugeben: „Vertiefungskurs Deutsch“ bzw. „Vertiefungskurs Mathematik“.

9.  

In die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 7 – für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien – bzw. Anlage 8 – für andere Bewerberinnen und Bewerber) ist insbesondere Folgendes einzufügen:
(Bei den im Folgenden mit * gekennzeichneten Auswahlmöglichkeiten ist jeweils ausschließlich das Zutreffende zu übernehmen.)

9.1  

Im Zeugnis nach Anlage 7 sind unter I. belegte Vertiefungskurse wie folgt anzugeben: „Vertiefungskurs Deutsch“ bzw. „Vertiefungskurs Mathematik“.

9.2  

Bei Schülerinnen und Schülern, die in der naturwissenschaftlich-technologischen Ausbildungsrichtung ab Jahrgangsstufe 9 das Fach Informatik belegt haben, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. bzw. Punkt V.2 das Fach „Informatik“ aufzunehmen.
Bei Schülerinnen und Schülern, die in der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsrichtung ab Jahrgangsstufe 9 das Fach Wirtschaftsinformatik belegt und vor der Qualifikationsphase abgelegt haben, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt V.2 das Fach „Wirtschaftsinformatik“ aufzunehmen. Belegen solche Schülerinnen und Schüler das Fach Wirtschaftsinformatik in der Qualifikationsphase weiter, ist dieses Fach im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. aufzunehmen. Wird in der Qualifikationsphase das Fach spät beginnende Informatik belegt, ist im Zeugnis nach Anlage 7 „Informatik (spät beginnend)“ unter Punkt I. und „Wirtschaftsinformatik“ unter Punkt V.2 aufzunehmen.
Bei Schülerinnen und Schülern der anderen Ausbildungsrichtungen ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt I. bzw. Punkt V.2 das Fach „Informatik (spät beginnend)“ aufzunehmen.

9.3  

Bei Schülerinnen und Schülern, die in Folge eines Rücktritts in der Qualifikationsphase Halbjahresleistungen im Fach Geschichte und Sozialkunde (neunjähriges Gymnasium) einbringen bzw. belegen, ist die Fächerbezeichnung „Politik und Gesellschaft“ durch „Geschichte und Sozialkunde“ zu ersetzen bzw. zu ergänzen (Anlage 7 Abschnitt I.).

9.4  

Die Teilnahme am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung wird im Zeugnis nach Anlage 7 unter IV. durch eine der folgenden, den erzielten Fortschritt beschreibenden Bemerkungen bestätigt: „Die Schülerin/der Schüler hat am Aufbaumodul zur beruflichen Orientierung mit sehr großem Erfolg teilgenommen/mit großem Erfolg teilgenommen/mit Erfolg teilgenommen/teilgenommen.“
Wird kein Portfolio abgegeben oder lässt die Dokumentation im Portfolio auf eine mangelhafte bzw. ungenügende Teilnahme schließen, ist ein „–“ zu setzen.

9.5  

Für die Modernen Fremdsprachen ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter Punkt V.1 in die Klammer die erreichte Niveaustufe nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) gemäß Nr. 6 dieser Bekanntmachung einzusetzen.
In das Zeugnis ist nach Anlage 8 unter II. am Ende bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nr. 6 dieser Bekanntmachung Folgendes einzufügen:
„Dieses Zeugnis schließt Kompetenzen entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) auf folgenden Niveaustufen ein:
Englisch*:
Französisch*:
Italienisch*:
Russisch*:
Spanisch*:
Chinesisch*:
Japanisch*:
Polnisch*:
Tschechisch*:
Türkisch*:“
Erreichte Niveaustufe(n) und gegebenenfalls weitere Fremdsprachen sind individuell zu ergänzen.

9.6  

Für das Graecum, das Latinum und – falls das Latinum nicht erreicht wurde – für das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein), wenn die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorlagen, ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter V.1 am Ende und im Zeugnis nach Anlage 8 unter II. am Ende Folgendes einzufügen:
„Dieses Zeugnis schließt das Latinum – das Graecum – das Latinum und das Graecum* gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005 ein.“*
„Dieses Zeugnis schließt das Kleine Latinum (gesicherte Kenntnisse in Latein) ein.“*

9.7  

Die Note bzw. Punktzahl im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung ist in das Zeugnis nach Anlage 7 unter V.3 aufzunehmen. Wurde das Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung in der Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums belegt, ist in der Spaltenüberschrift „Note/Punkte8)“ nur „Note8)“ zu schreiben. Erfolgte die Belegung in der Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen Gymnasiums, ist in der Spaltenüberschrift nur „Punkte8)“ zu schreiben.

9.8  

Nach erfolgreichem Abschluss des Bildungsgangs Abibac ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Im Einklang mit dem Abkommen vom 21. Januar 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik wurde mit diesem Zeugnis gleichzeitig das französische Baccalauréat erworben.“

9.9  

Nach erfolgreichem Abschluss der Italienischen Sektion ist im Zeugnis nach Anlage 7 unter „Bemerkungen“ Folgendes einzufügen: „Der Abschluss der Italienischen Sektion verleiht die Berechtigung, ein Studium an einer italienischen Hochschule ohne vorherige Sprachprüfung aufzunehmen.“

10.  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 4. April 2008 (KWMBl. S. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (KWMBl. S. 217) geändert worden ist, außer Kraft.

Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis:

Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufen 5 bis 10
Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 11
Zwischenzeugnis
Bescheinigung für die Besondere Prüfung
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 12/_
Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt 13/1
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für andere Bewerberinnen und Bewerber