Inhalt
6.
Anzahl der Hilfsmittel pro Schülerin bzw. pro Schüler
1Von den zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur genau ein eigenes Exemplar pro Schülerin bzw. pro Schüler zugelassen. 2Die Schule kann zusätzlich weitere Exemplare zugelassener Hilfsmittel zur Benutzung durch die Schülerinnen und Schüler während der jeweiligen Leistungserhebung bzw. Abiturprüfung zur Verfügung stellen.