Inhalt
3.
Hilfsmittel bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
1Bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) entscheidet die Lehrkraft darüber, welche der in Nr. 1 und Nr. 2 Satz 2 genannten Hilfsmittel verwendet werden dürfen. 2Nr. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.