Inhalt
2.
Ausschluss von Hilfsmitteln sowie Zulassung zusätzlicher Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) durch die Lehrkraft
1Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:
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in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;
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in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Politik und Gesellschaft, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;
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bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 11, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
2In Mathematik kann die Lehrkraft ab Jahrgangsstufe 8 bei einzelnen schriftlichen Leistungsnachweisen zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1.1 die Verwendung eines modularen Mathematiksystems (MMS) ganz oder teilweise zulassen. 3Die Lehrerkonferenz kann hierzu vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO). 4Weiterführende Ausführungsregelungen durch KMS bleiben vorbehalten.
5Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln bzw. die Zulassung eines MMS den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.