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Text gilt ab: 01.09.2023

1.   Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:

1.1  

In allen Fächern

1.1.1  

ab Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik bereits ab Jahrgangsstufe 7) ein wissenschaftlicher Taschenrechner; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.1.2  

ab Jahrgangsstufe 9 ein Rechtschreibwörterbuch Deutsch, das nach Erklärung des Verlages die aktuellen amtlichen Regeln vollständig umsetzt;

1.2  

in Mathematik, Physik und Informatik in MMS-Klassen bzw. MMS-Kursen (Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern, die im Besitz eines modularen Mathematiksystems sind oder denen eines zur Verfügung gestellt wurde) ab Jahrgangsstufe 10 zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1 ein modulares Mathematiksystem (MMS); genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen;

1.3  

in den modernen Fremdsprachen ab Jahrgangsstufe 11 jeweils ein- und zweisprachige Wörterbücher sowie ein Wörterbuch der deutschen Sprache (Bedeutungswörterbuch); elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.4  

in Latein bzw. Griechisch ab Jahrgangsstufe 10 (Griechisch erst mit Eintritt in die Lektürephase der Jahrgangsstufe 10) ein vom Staatsministerium genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch; elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden;

1.5  

in Geschichte ab Jahrgangsstufe 12 und in Geographie ab Jahrgangsstufe 5 ein vom Staatsministerium genehmigter Atlas;

1.6  

in Politik und Gesellschaft ab Jahrgangsstufe 10 eine Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (ohne Kommentar);

1.7  

in Wirtschaft und Recht ab Jahrgangsstufe 12 jeweils eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (jeweils ohne Kommentar), im Leistungsfach zudem eine Textausgabe des Strafgesetzbuches;

1.8  

in Religionslehre die Bibel;

1.9  

in Mathematik, Physik und Informatik ab Jahrgangsstufe 10 das vom Staatsministerium genehmigte Dokument mit mathematischen Formeln und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen; Regelungen hinsichtlich des Übergangs von den vormaligen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen werden durch KMS getroffen;

1.10  

in Mathematik übergangsweise bis einschließlich Schuljahr 2023/2024 in Jahrgangsstufe 10, bis einschließlich Schuljahr 2024/2025 in Jahrgangsstufe 11, bis einschließlich Schuljahr 2025/2026 in Jahrgangsstufe 12 sowie bis einschließlich Schuljahr 2026/2027 in Jahrgangsstufe 13 eine der vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen;

1.11  

in Chemie ab Jahrgangsstufe 8 das Periodensystem der Elemente und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen; Regelungen hinsichtlich des Übergangs von den vormaligen naturwissenschaftlichen Formelsammlungen werden durch KMS getroffen.