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Text gilt ab: 01.09.2026

1.   Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:

1.1  

In allen Fächern

1.1.1  

ab Jahrgangsstufe 8 (im Fach Natur und Technik – Schwerpunkt Physik bereits ab Jahrgangsstufe 7) ein wissenschaftlicher Taschenrechner; muss das Hilfsmittel auf digitalen Endgeräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones installiert bzw. aufgerufen werden, so besteht für die Schulen keine Verpflichtung, eine Verwendung der entsprechenden App zu erlauben; die Entscheidung darüber liegt bei der einzelnen Schule; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.1.2  

ab Jahrgangsstufe 9 ein Rechtschreibwörterbuch Deutsch;

1.2  

in Deutsch in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die jeweils gültigen ländergemeinsamen Lektüren; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.3  

in Mathematik, Physik und Informatik in MMS-Klassen bzw. MMS-Kursen (Lerngruppen, in denen die Schülerinnen und Schüler standardmäßig – auch bei Leistungsnachweisen – mit einem modularen Mathematiksystem (MMS) arbeiten) ab Jahrgangsstufe 8 zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1.1 ein MMS; Nr. 1.1.1 Halbsätze 2 und 3 gilt entsprechend; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen;

1.4  

in den modernen Fremdsprachen ab Jahrgangsstufe 11 jeweils ein- und zweisprachige Wörterbücher sowie ein Wörterbuch der deutschen Sprache (Bedeutungswörterbuch); elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden; genauere Regelungen werden durch KMS getroffen;

1.5  

in Latein bzw. Griechisch ab Jahrgangsstufe 10 (Griechisch erst mit Eintritt in die Lektürephase der Jahrgangsstufe 10) ein vom Staatsministerium genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch; elektronische Wörterbücher dürfen nicht verwendet werden;

1.6  

in Geschichte ab Jahrgangsstufe 12 und in Geographie ab Jahrgangsstufe 5 ein vom Staatsministerium genehmigter Atlas;

1.7  

in Politik und Gesellschaft ab Jahrgangsstufe 10 eine Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (ohne Kommentar);

1.8  

in Wirtschaft und Recht ab Jahrgangsstufe 12 jeweils eine Textausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung (jeweils ohne Kommentar), im Leistungsfach zudem eine Textausgabe des Strafgesetzbuches sowie die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Wirtschaft und Recht am Gymnasium;

1.9  

in Religionslehre die Bibel;

1.10  

in Mathematik, Physik und Informatik ab Jahrgangsstufe 10 das vom Staatsministerium genehmigte Dokument mit mathematischen Formeln und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen;

1.11  

in Mathematik übergangsweise bis einschließlich Schuljahr 2026/2027 in Jahrgangsstufe 13 eine der vom Staatsministerium zugelassenen stochastischen Tabellen;

1.12  

in Chemie ab Jahrgangsstufe 8 das Periodensystem der Elemente und eine der vom Staatsministerium für Leistungserhebungen zugelassenen mathematisch-naturwissenschaftlichen Formelsammlungen.